Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 20. August 1985, Nr. 37.
(1) Das Land übernimmt für die von den Gemeinden im Jahre 1984 im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 32, aufgenommenen Darlehen die gesamte Tilgungsrate. Die damit verbundene Ausgabe geht zu Lasten des Kapitels 91015 im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1985, das die nötige Verfügbarkeit aufweist.