Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Der Landesausschuß hat - auf Vorschlag des mit Artikel 12 errichteten Landesbeirates für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - Tarifverzeichnisse anzulegen, nach denen die Leistungen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bezahlt werden.
(2) Auf die periodischen Untersuchungen laut Artikel 4 ist Artikel 33 des D.P.R. vom 19. März 1965, Nr. 303, anzuwenden.
(3) Leistungen, die nicht zur normalen Überwachung zählen, sondern als Forschungsarbeit anzusehen sind, gehen zu Lasten des Landes.