Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Dem Personal, das kraft dieses Gesetzes in die Funktionsebenen und die entsprechenden Besoldungsstufen der Landesverwaltung eingestuft wird, steht auf jeden Fall eine in der entsprechenden Funktionsebene durch Aufstieg in den Gehaltsklassen und durch Bezug von Gehaltsvorrückungen, erreichbare Besoldung zu, die - mit der Zulage laut Artikel 45 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, und mit Gehaltsvorrückungen, und zwar auch solchen konventioneller Art - gleich hoch ist wie die beim Übergang zur Landesverwaltung bezogene, oder unmittelbar höher ist als diese; dabei wird jede Zulage ausgeschlossen.
(2) Wurden konventionelle Gehaltsvorrückungen gewährt, ist dem Bediensteten hinsichtlich des weiteren Aufstiegs in Hinsicht auf die Besoldung jene Gehaltsvorrückung laut Tabelle zuzuweisen, die unmittelbar unter den gewährten konventionellen Gehaltsvorrückungen liegt.
(3) Soweit dieser Artikel hinsichtlich des von ihm behandelten Personals nichts anderes vorschreibt, werden auf die dienstrechtliche Stellung und auf die Besoldung die Bestimmungen angewandt, die für das Personal der Landesverwaltung gelten.