(1) Bei der Landesverwaltung ist das Beratungskomitee für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz errichtet; es hat die Aufgabe, die Sozialpartner über die in Artikel 2 und 9 erwähnten Bereiche zu informieren und sie zur entsprechenden Teilnahme anzuregen.
(2) Das Beratungskomitee besteht aus
- a) den Landesräten für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit des Beratungskomitees den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen,
- b) je einem Beamten des Assessorates für Gesundheitswesen und für Umweltschutz, der vom jeweils zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
- c) einem Vertreter der in Südtirol am stärksten vertretenen Standesvereinigung der Bauern,
- d) einem Vertreter des Landesverbandes der Industriellen und Gewerbetreibenden (Industriellenverband),
- e) einem Vertreter des Landesverbandes der Handwerker,
- f) einem Vertreter des Landesverbandes der Südtiroler Kaufleutevereinigung,
- g) vier Vertretern der in Südtirol am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen,
- h) den Vorsitzenden der Sanitätseinheiten.
(3) An den Sitzungen können Fachleute der betroffenen Ämter als Berichterstatter teilnehmen.
(4) Schriftführer ist ein Beamter der VI., VII. oder VIII. Funktionsebene, der im Assessorat für Gesundheitswesen oder im Assessorat für Umweltschutz Dienst leistet.
(5) Für alle Mitglieder des Beratungskomitees, nicht aber für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(6) Das Beratungskomitee wird mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.
(7) Das Beratungskomitee bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, so wird es ersetzt.
8 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41
(8) Die Zusammensetzung des Beratungskomitees muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.
(9) Was die Vergütungen an die Mitglieder des Beratungskomitees angeht, ist das Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 6, in geltender Fassung, anzuwenden.
(10) Das Beratungskomitee
- a) unterbreitet Vorschläge und gibt Gutachten ab, und zwar in den von Artikel 2 und 9 erwähnten Bereichen,
- b) überprüft jedes Jahr die in Artikel 13 Buchstabe d) erwähnten Programme, bevor sie dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat zur Genehmigung vorgelegt werden,
- c) überprüft die Berichte über die Durchführung der unter Buchstabe b) erwähnten Programme, bevor diese Berichte dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat zur Genehmigung vorgelegt werden.