In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 14. November 1984, Nr. 151)
Außerordentliche Maßnahmen für Seilbahnanlagen von wesentlicher Bedeutung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 1984, Nr. 55.

Art. 1

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, unter Befolgung der Richtlinien laut Absatz 2 Seilbahnunternehmen ein einmaliges zinsfreies Darlehen zu gewähren, wenn es darum geht, den Fortbestand von Seilbahnanlagen zu gewährleisten, die von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Einnahmen der örtlichen Gemeinschaft sind; das Darlehen ist hypotekarisch sicherzustellen und in spätestens 10 Jahren rückzuerstatten, wobei die erste Rate im vierten Jahr fällig wird.

(2) Die innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Darlehensgesuche werden im Rahmen des vorgesehenen Haushaltsansatzes aufgrund der vom Landesausschuß beschlossenen Rangordnung und nach den folgenden Richtlinien berücksichtigt:

  • a)  die Seilbahnanlagen müssen als notwendige Voraussetzung dafür befunden werden, daß der örtlichen Gemeinschaft ihr Einkommen gesichert ist, wobei die tatsächliche Benutzung der Anlagen im Skigebiet der betreffenden, vom Landesausschuß aufgrund dieses Hauptkriteriums zu bestimmenden Gemeinden bzw. Fraktionen berücksichtigt werden muß;
  • b)  mit einem Wirtschaftssanierungsplan muß der Nachweis erbracht werden, daß mit dem einmaligen Darlehen die Rentabilität oder mindestens der Haushaltsausgleich des Betriebes wiederhergestellt werden kann;
  • c)  die Zufuhr von Eigenkapital muß mindestens die Höhe des gewährten Darlehens erreichen, wobei jede Form der Finanzierung von seiten Dritter ausgeschlossen ist.

(3) Die Eigenfinanzierung ist bei der Ausschüttung des Darlehens aber jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Gewährung des Beitrages nachzuweisen.

(4) Es können die seit dem Jahr 1981 vorgenommenen Einzahlungen angerechnet werden.

(5) Das Darlehen darf 50% der Gesamtverschuldung, die sich aus den Finanzierungskosten für den Bau und für den Betrieb der Seilbahnanlagen ergeben, nicht übersteigen.

(6) Das in den vorhergehenden Absätzen genannte Darlehen kann auch Seilbahnunternehmen gewährt werden, deren Betrieb durch außerordentliche Ereignisse unterbrochen wurde, für welche die Betriebsleitung nicht verantwortlich ist. Falls diese Anlagen versichert sind, muß das begünstigte Unternehmen das gewährte Darlehen rückerstatten, sobald die Versicherungsgesellschaft die zustehende Entschädigung ausgezahlt hat; die Rückzahlung muß in jenem Verhältnis erfolgen, in welchem die Entschädigungssumme die erwähnten Finanzierungskosten deckt. 2)

2)

Siehe Art. 1 und 2 des L.G. vom 8. März 1990, Nr. 5

Art. 1

(1) Den Seilbahnunternehmen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 14. November 1984, Nr. 15, ein Darlehen erhalten und in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1989 wegen Schneemangels einen Einnahmeausfall von mehr als 30% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres erlitten haben, werden die ersten beiden Kapitaltilgungs-Halbjahresraten zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Tilgungsraten aufgerechnet.

Art. 2

(1) Den Konzessionsinhabern, die ein mittel- oder langfristiges Darlehen zu tilgen haben und die sich in der von Artikel 1 vorgesehenen Lage befinden, kann zur Deckung der Zinsen auf die im Jahre 1989 fälligen Darlehensraten ein Beitrag gewährt werden.

Art. 2

(1) Die Auszahlung und Verwaltung des Darlehens gemäß Artikel 1, wird mittels Vereinbarung an Kreditanstalten übertragen, die befugt sind, mittelfristige und langfristige Kredite zu gewähren. Zu diesem Zweck kann der Landesausschuß den Anstalten die nötigen Geldmittel vorschießen.

(2) Mit der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vereinbarung werden die Beziehungen zwischen dem Land und den Kreditanstalten geregelt; sie hat im einzelnen die Verwaltung der Darlehen, die Art und Weise der Ausschüttung und Rückzahlung derselben, die für jedes gewährleistete Darlehen zustehende Pauschalvergütung, die Verpflichtung für die Kreditanstalt, für die nicht ausgeschütteten Beträge Zinsen in dem Ausmaß zu zahlen, wie sie für die Kassenbestände beim Schatzmeister des Landes vorgesehen sind, weiters die Art und Weise der Rechnungslegung und schließlich die Kontrolle über die Mittel, die der Kreditanstalt vorgeschossen werden; es gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen des II. Titels des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041.

Art. 3

(1) Um das in Artikel 1 genannte Darlehen hat das Unternehmen innerhalb der festgesetzten Frist beim Assessorat für Beförderungswesen anzusuchen; dem Ansuchen sind Unterlagen beizuschließen, welche das Vorhandensein der in Artikel 1, Absatz 2 erwähnten Bedingungen beweisen; dazu gehören auch die Bilanzen und die Abschlußrechnungen der letzten 3 Jahre, die von Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder von Freiberuflern mit einschlägiger Berufsbefähigung bestätigt sind.

Art. 4   3)

3)

Ersetzt den Art. 6 des L.G. vom 21. August 1975, Nr. 46.

Art. 5   4)

4)

Ändert den Art. 1 des L.G. vom 21. August 1975, Nr. 46.

Art. 6

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 1984 die Gesamtausgabe von Lire 7.000 Millionen genehmigt.

(2) Die Deckung der Ausgabe, die im vorhergehenden Absatz angeführt ist, erfolgt durch entsprechende Verminderung des Sammelfonds, der auf Kap. 102120 des Ausgabenvoranschlages für das

Finanzjahr 1984 eingeschrieben ist (Ziffer 3 der Beilage 4 zum Haushalt).

Art. 7   5)

5)

Omissis.

Art. 8

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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