Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1)(2)(3) 5)
(4) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können die Ansuchen um Gewährung der Jahresbeiträge zur Ergänzung des Mietzinses bis Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem das Gesetz in Kraft tritt, beim Amt für geförderten Wohnbau eingereicht werden.
Enthalten Änderungen zum Art. 2 Buchstabe K) des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.