Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) 7)
(2) Die obige Bestimmung wird auf alle Erweiterungszonen angewandt, deren Durchführungspläne ordnungsgemäß genehmigt worden sind und für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Jahren ab Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde das Dekret über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erlassen wurde oder in denen in jenem Teil der Fläche, der nicht dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist, mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden ist.
Fügt im L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15, den Art. 24/bis, ein.