Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Für sämtliche nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, ausgestellten Baukonzessionen wird die Frist für die Fertigstellung gemäß Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes um zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.