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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 25. August 1983, Nr. 371)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.

Art. 4 (Überwachung)

(1) Das Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst hat die Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 2 Absätze 1 und 2 zu überwachen; zu diesem Zweck hat es periodisch und immer dann, wenn die Gegebenheiten es erfordern, oder wenn eine entsprechende Anfrage der betroffenen Behörden vorliegt, Inspektionen und Überprüfungen anzuordnen, die auf den Straßen durchzuführen sind.

(2) Das Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst kann die zuständigen Gemeindebeamten, die Vertreter der Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, weiters Fachleute für Straßenbau sowie Vertreter von betroffenen Körperschaften oder Vereinigungen einladen, an den Lokalaugenscheinen teilzunehmen.