(1) Die Artikel 1 bis 33 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, samt Anlage A dazu sowie die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 11 des Landesgesetzes vom 16. August 1980, Nr. 33, samt Anlagen B/I, B/II, B/III dazu, sind außer Kraft gesetzt.
(2) Das in der Anlage A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, unter der Nr. 39 angeführte Amt ist abgeschafft.
(3) Der mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, errichtete Sonderbetrieb ist aufgelöst; das Land und die Sanitätseinheiten treten für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die der Sonderbetrieb im Zusammenhang mit den von ihm geführten Einrichtungen eingegangen ist.
(4) Die Organe des genannten Sonderbetriebes bleiben nur mehr so lange im Amt, bis sie die Rechnungslegung vorbereitet und überprüft und den entsprechenden Beschluß gefaßt haben; die Rechnungslegung muß innerhalb der auf die Beschlußfassung folgenden drei Monate dem Landesausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Der Kassenbestand und die Einnahme- und Ausgabenreste, die aus der im vorhergehenden Absatz genannten Rechnungslegung hervorgehen, werden auf den Landeshaushalt übertragen. Die zuständigen Organe und Ämter des Landes sind befugt, noch vor der Rechnungslegung die Passiva des aufgelösten Sonderbetriebes zu Lasten des Landeshaushaltes festzustellen und auszuzahlen, soweit die Ausgaben mit entsprechenden Akten zweckgebunden worden sind.