(1)57)
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 werden den Mitgliedern der Sanitätskommissionen laut Artikel 10 und 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sowie den Mitgliedern der Sanitätskommission über die Überprüfung der Voraussetzungen für die Betreuung der Zivilinvaliden die Sitzungsgelder gemäß Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, in geltender Fassung, ausgezahlt.58)
(2/bis) Jedem Mitglied der genannten Kommissionen wird außer den Sitzungsgeldern eine Vergütung von 10.000 Lire für jede Diagnose gezahlt. Für Mitglieder, die zwar nicht bei der Südtiroler Landesverwaltung, wohl aber bei einer anderen öffentlichen Verwaltung im Dienst stehen, wird die erwähnte Vergütung auf 3000 Lire herabgesetzt, wenn die Sitzungen der Kommission während der normalen Dienstzeit beginnen, durchgeführt werden oder enden. Auf die Bediensteten der Landesverwaltung ist das Landesgesetz vom 24. Oktober 1984, Nr. 14, anzuwenden.58)
(3)59)
(4) Was die Bereitstellung von Prothesen und die spezifische gesundheitliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, angeht, sind jeweils die Sanitätseinheiten für ihr Einzugsgebiet im Sinne von Artikel 4, Buchstabe m), des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, zuständig; dabei ist eine weitgehende Dezentralisierung der Verwaltungs- und Facheinrichtungen, die für diese Aufgaben zuständig sind, anzustreben.
(5) Die Sozialhilfeleistungen zugunsten der Kriegs- und der Dienstversehrten werden von den Trägern der sozialen Dienste nach den Kriterien und Modalitäten gewährt, wie sie von der Durchführungsverordnung zu Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, festgelegt sind.60)
(6) (7) (8)59)