(1) Der Landesausschuß hat für die Errichtung folgender Behindertenzentren - mit angeschlossenen Heimen und Behindertenwerkstätten - zu sorgen, die für die angeführten Einzugsgebiete zuständig sind:
(2) Damit die Einrichtungen möglichst gut aufgebaut und gebietsmäßig verteilt werden, führt der Landesausschuß innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Untersuchung über die Problematik der Behinderten durch, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.