(1) Um dem Behinderten eine angemessene Berufsausbildung zu gewährleisten, stimmen die Lehrer der vom Behinderten besuchten Klasse oder des Kurses den Unterricht auf die Fähigkeiten des Behinderten ab; sie können dabei von Behindertenlehrern und -betreuern unterstützt werden.
(2) Handelt es sich um einen behinderten Lehrling, so hält ein Heimerzieher oder ein Lehrer gemäß vorhergehendem Absatz die Beziehungen zum Handwerksmeister aufrecht, um mit diesem das Ausbildungsprogramm des Schülers festzulegen und die Ausführung des Programmes zu vereinbaren sowie um den Behinderten fachlich und erzieherisch zu betreuen.