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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 201)
Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten
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Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

Art. 39 (Berufsfindungs- und Sonderkurse)

(1) Mit dem Berufsfindungskurs, der ein Jahr dauert, sollen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Behinderten ermittelt und gefördert werden, damit dieser daraufhin Sonderkurse für die Ausbildung in einem für ihn geeigneten Arbeitsbereich besuchen kann.

(2) Nach dem Besuch des Berufsfindungskurses, während des Besuchs eines geschlossenen Lehrganges oder nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens gemäß Artikel 38 kann der Behinderte in einen Sonderkurs für die Berufsausbildung aufgenommen werden, der höchstens zwei Jahre dauert. Der Schüler darf den Kurs in der Regel höchstens vier Jahre lang besuchen.

(2/bis) Auf die Teilnehmer an Berufsfindungs- und Sonderkursen werden die für die Berufsausbildung des Landes vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen angewandt.52)

(3) Die Berufsfindungs- und Sonderkurse sind im Sinne des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, in geltender Fassung, jährlich im Kursplan für die Berufsausbildung in den verschiedenen Bereichen vorzusehen. Der Landesbeirat laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1955, Nr. 3, in geltender Fassung, ist durch einen Vertreter ergänzt, der vom Vorsitzenden des Landesbeirates gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes namhaft gemacht wird.

(4) Die Durchführung der in den vorhergehenden Absätzen genannten Kurse wird den für die Berufsausbildung zuständigen Lehrern für Behinderte übertragen und kann Betrieben der öffentlichen Hand oder privaten Betrieben anvertraut werden, sofern diese vom zuständigen Berufsausbildungsinspektorat als geeignet anerkannt sind. Die Unterrichtsmethoden und die Anpassung der Programme an die Lage des behinderten Schülers werden von den Lehrern, von den Fachleuten der Betriebe und von Handwerksmeistern ausgearbeitet; die Letztgenannten müssen einer den Kursen verwandten Berufsgruppe angehören und von den entsprechenden Berufsvertretungen namhaft gemacht werden.

(5) Artikel 11, Absatz 2 wird auch in Hinsicht auf die Berufsfindungs- und Sonderkurse angewandt.

(6) Was Menschen mit Behinderung angeht, für die wegen der Art ihrer Behinderung in der Provinz keine Ausbildung möglich ist, kann der für die Berufsausbildung zuständige Landesrat - auf Vorschlag des Fachausschusses laut Artikel 24, der im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ergänzt wird - die Einschreibung in spezifische Kurse bewilligen, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten durchgeführt werden. Kann in der Provinz keine geeignete Berufsausbildungsmaßnahme geboten werden, kann die Einschreibung in Kurse auch im übrigen Staatsgebiet oder in einem Staat der Europäischen Union genehmigt werden. Die entsprechenden Ausgaben für den Kursbesuch gehen zu Lasten der Landesverwaltung im Sinne des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Förderung der Berufsausbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49; zu den Ausgaben werden auch solche für die Unterkunft und Verpflegung in Heimen oder bei Pflegefamilien gerechnet. Die Bewilligung der Einschreibung und die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben werden mit Dekret des jeweils zuständigen Landesrates für Berufsausbildung verfügt. Zur Zahlung der genannten Kosten können zugunsten bevollmächtigter Beamter Krediteröffnungen zu Lasten der entsprechenden Haushaltskapitel verfügt werden, wobei die bevollmächtigten Beamten befugt sind, Gutscheine zu ihren Gunsten oder Zahlungsanweisungen zugunsten Dritter auszustellen.53)

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kurse werden von Erziehungspersonal der Berufsausbildung durchgeführt, das den Rang eines Behindertenbetreuers mit akademischen Titel, eines diplomierten Behindertenbetreuers oder eines Behindertenbetreuers mit Fachausbildung hat und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dort zugeteilt ist; das erwähnte Personal erhält den jeweils entsprechenden neuen Rang eines Behindertenlehrers mit akademischem Grad, mit Reifezeugnis oder mit Fachausbildung und wird im Rahmen der Berufsausbildung eingesetzt; es stehen ihm die Besoldung und die rechtliche Stellung zu, wie sie den übrigen Lehrern zukommen. Die entsprechenden Planstellen sind im Anhang D zu diesem Gesetz angeführt; zur Besetzung der Stellen, die nach der genannten Einstufung noch frei sind oder frei werden, sind die für die Lehrer der Berufsausbildung vorgeschriebenen Voraussetzungen sowie die Spezialisierung gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, erforderlich. Die Erzieher der Berufsausbildung mit befristetem oder unbefristetem Auftrag behalten diesen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei und erhalten die vorher genannten entsprechenden neuen Ränge.

(8) Aufgrund von Artikel 25, Absatz 2 sowie des vorhergehenden Absatzes sind die entsprechenden Stellen und Ränge für das Erzieherpersonal laut Landesgesetz von 5. Jänner 1978, Nr. 3, samt Beilagen A und B abgeschafft. Ebenso abgeschafft sind die Stellen und Ränge für die Direktoren I. Klasse für Behindertenbetreuung sowie jene für Behindertenbetreuer.

(10) Den Schülern, welche die Kurse laut diesem Artikel besuchen, wird ein offizielles Attestat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Berufsbildung ausgestellt.54)

(11) Falls aufgrund des ärztlichen, psychologischen oder pädagogischen Gutachtens eine spezifische Ausbildung durch Kurse, die nicht im Jahresplan vorgesehen sind, notwendig ist, kann ein individuell gestalteter Kurzkurs abgehalten werden.55)

52)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 43 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.
53)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
54)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
55)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
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