(1) Das Land Südtirol verwirklicht die Eingliederung der Menschen mit Behinderung in die ordentlichen Berufsbildungskurse der öffentlichen und privaten Bildungszentren und sorgt auch durch spezifische Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeiten der Berufsbildungszentren dafür, daß Schüler und Lehrlinge mit Behinderung, auf die die allgemeinen Lernmethoden nicht angewandt werden können, einen Beruf erlernen können, wobei in der Regel die Interessen berücksichtigt werden, die aus den im Laufe der schulischen Laufbahn durchgeführten individuellen Erziehungsplänen hervorgegangen sind. Zu diesem Zweck stellen die Berufsbildungszentren die notwendigen Hilfsmittel und Ausstattungsgegenstände zur Verfügung.
(2) Falls der Direktor der Berufsschule oder des Berufsbildungskurses auf Meldung der Lehrer hin feststellt, daß es für den Schüler mit Behinderung besonders schwierig ist, die Schule oder den Kurs zu besuchen, entscheidet über die Zweckmäßigkeit des Verbleibes des Schülers mit Behinderung in der Berufsbildungseinrichtung eine Gruppe von Fachleuten, bestehend aus dem Direktor und dem Klassenrat der Berufsschule oder des Berufsbildungskurses, einem Mitarbeiter der Berufsbildung und dem zuständigen Psychologen.
(3) Die Berufsbildungskurse berücksichtigen die verschiedenen Fähigkeiten und Bedürfnisse des Schülers mit Behinderung durch die Aufnahme in allgemeine Klassen, Sonderkurse, Einführungskurse zur Vorbereitung auf die Arbeit oder in Lehrlingskurse. Neben der vollen Qualifizierung kann die Berufsbildung auch Teilqualifizierungen bescheinigen.51)