(1) An jeder Kindergarten-, Grund-, Mittel- und Oberschuldirektion, in welcher Schüler mit Behinderung eingeschrieben sind, werden Studien- und Arbeitsgruppen eingesetzt, die sich aus Lehrern, Mitarbeitern der Dienste, Vertretern der Familienangehörigen und in den Oberschulen auch aus Vertretern der Schüler zusammensetzen; sie haben die Aufgabe, Initiativen, die der schulischen Integration dienen und in den einzelnen individuellen Erziehungsplänen vorgesehen sind, vorzuschlagen und zu koordinieren.
(2) An jedem der drei Schulämter wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Aufgabe es ist, sich mit den verschiedenen Problemen, die im Zusammenhang mit der schulischen Integration auftreten, auseinanderzusetzen. Sie ist auf den Gebieten der Sonderpädagogik, der Integration der Schüler mit Behinderung, der Fortbildung des Schulpersonals und der Koordinierung von Schule und Landesverwaltung beratend tätig. Zur Festlegung der ordentlichen und außerordentlichen Stützmaßnahmen überprüft die Arbeitsgruppe die diagnostischen Unterlagen und die Unterlagen der Erziehungs- und Unterrichtsplanung, die sich auf die einzelnen Schüler mit Behinderung beziehen.
(3) In der Regel setzen sich die Arbeitsgruppen laut Absatz 2 aus Inspektoren, Direktoren und Lehrern der Schulen jeder Art und Stufe zusammen, die auf dem Gebiet der Integration Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse besitzen. Den Arbeitsgruppen gehören weiters Verwaltungspersonal und Betreuer an. Wenn das Thema es erfordert, können zu den Sitzungen Experten und Spezialisten sowie Vertreter der Elternvereine eingeladen werden.
(4) An jedem Schulamt wird eine Dienststelle für schulische Integration errichtet, die die Schulen in Fragen der schulischen Integration berät. In dieser Dienststelle sind abgeordnete Direktoren oder Lehrer mit einer einschlägigen Fachausbildung sowie Verwaltungspersonal zur Durchführung der Sekretariatsaufgaben tätig.
(5) An der Dienststelle für schulische Integration wird ein Archiv- und Dokumentationszentrum für Lehr- und audiovisuelles Material sowie für spezielle Hilfsmittel und Ausstattungsgegenstände, die dem Schulpersonal je nach Bedarf zur Verfügung stehen, errichtet.45)