(1) Bei der Bewertung der Schüler mit Behinderung durch die Lehrer ist auf der Grundlage des individualisierten Erziehungsplans anzugeben, für welche Fächer besondere Unterrichtskriterien angewandt wurden und welche stütz- und schulergänzenden Tätigkeiten - teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern - durchgeführt wurden.
(2) In der Pflichtschule werden, auf der Grundlage der Angaben laut Absatz 1, die Prüfungen so gestaltet, daß sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt des Schülers in bezug auf seine Möglichkeiten und seine Ausgangslage zu beurteilen.
(3) In den Oberschulen können Schüler mit Behinderung physischer oder sensorischer Natur gleichwertige Prüfungen ablegen; für die schriftlichen oder graphischen Prüfungsarbeiten steht ihnen mehr Zeit zur Verfügung, und es dürfen Betreuer anwesend sein, die die Schüler mit Behinderung beim selbständigen Arbeiten unterstützen und die Kommunikation erleichtern.
(4) Schüler mit Behinderungen, für welche ein individueller Erziehungsplan erstellt wurde, dessen Zielsetzungen nicht mit den Lehrplänen übereinstimmen, können differenziert bewertet werden. Diese Bewertung ist jedoch nur rechtsgültig im Hinblick auf den weiteren Schulbesuch zwecks Verwirklichung der Zielsetzungen des individuellen Erziehungsplanes.44)