(1) Die Erzieher und Betreuer, die im Rahmen der Schulfürsorge tätig sind, werden außer aufgrund von Artikel 27 auch mit unmittelbar durchführbarem Dekret des Landeshauptmanns für ein Schuljahr beauftragt und sind funktionell den Direktoren der in den Abteilungen III und X zuständigen Ämter unterstellt; dabei sind die Erfordernisse zu berücksichtigen, wie sie im Jahresplan, der im Sinne von Artikel 18 vom Landesausschuß zu genehmigen ist, festgestellt werden. Der zuständige Landesrat für öffentlichen Unterricht und Berufsausbildung weist den Erziehern und Betreuern - nach Anhören der erwähnten Direktoren - die Dienststellen in den verschiedenen schulischen und Erziehungseinrichtungen zu.
(2) Um als Erzieher oder Betreuer beauftragt werden zu können, müssen die Bewerber den Ausbildungsnachweis und die Bescheinigungen laut Artikel 28 oder ähnliche Spezialisierungsbescheinigungen vorweisen, die vom Landesausschuß nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 zu bestimmen sind.
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(4) Der Landesausschuß legt die Rahmenrichtlinien für die Erstellung und die Anwendung der Rangordnungen fest. Diese sind für ein Schuljahr gültig.
(5) Für Supplenzen oder in besonderen Bedarfsfällen können in der von der Rangordnung laut Absatz 4 angegebenen Reihenfolge auch Aufträge für weniger als ein Schuljahr erteilt werden. In besonderen Bedarfsfällen, die entsprechend im Jahresplan laut Artikel 18 auszuweisen sind, können in der von der Rangordnung laut Absatz 4 angegebenen Reihenfolge auch Aufträge mit gekürztem Stundenplan erteilt werden. Diese Aufträge werden für das ganze Schuljahr anerkannt, wenn sie für einen effektiven Dienst von mindestens sieben Monaten im Schuljahr mit vollem Stundenplan erteilt werden.41)
(6) Steht kein Erziehungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung, das in der Rangordnung aufscheint, können auf Vorschlag der Direktoren der in den Abteilungen III und X zuständigen Ämter für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch andere geeignete Personen direkt beauftragt werden, damit der Betrieb in den Einrichtungen ohne Unterbrechung gewährleistet ist; in diesem Fall kann von den Altersgrenzen sowie von der Ausbildung und der Spezialisierung abgesehen werden; die Aufträge können auch für einen Dienst mit gekürztem Stundenplan erteilt werden.
(7) Wird der Dienst mit gekürztem Stundenplan geleistet, so wird die Besoldung im Verhältnis zu den geleisteten Dienststunden entrichtet.
(8) Die für die Erteilung der Aufträge im Sinne dieses Artikels erforderlichen Unterlagen müssen von den Bewerbern bei der Ernennung von seiten des Landeshauptmanns und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Dienstes eingereicht werden, widrigenfalls der Auftrag verfällt; die Unterlagen sind für das ganze Schuljahr gültig. Auf das beauftragte Personal und auf die Supplenten wird Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, angewandt.
(9) Bei der Erteilung der Aufträge an das Erziehungs- und Betreuungspersonal wird von der Anwendung des Sprachgruppenproporzes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften abgesehen.
(10) Die Erzieher und Betreuer arbeiten in den Kindergärten, Schulen und Erziehungseinrichtungen, in welchen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt wird.
(11) Was das Erfordernis der Zweisprachigkeit angeht, werden die Bestimmungen angewandt, die für die Lehrer der staatlichen Schulen, für das Personal der Kindergärten und für die Lehrer der Schulen und Kurse für Berufsertüchtigung und Berufsausbildung gelten.