(1) (2) (3)36)
(4)37)
(5) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ist festzulegen, wie die Erzieher und Betreuer ihren Dienst zu versehen haben, wobei der Wechsel innerhalb der verschiedenen Einrichtungen und Dienststellen zu gewährleisten ist; mit Durchführungsverordnung wird auch die Überstundenarbeit geregelt. Durch dieselbe Durchführungsverordnung ist das Verfahren näher zu regeln, durch welches öffentlichen und privaten Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, mit denen für diese Zwecke Vereinbarungen abgeschlossen wurden, während der von diesen Institutionen in Zusammenarbeit mit den Landesdiensten veranstalteten Ferienaufenthalte Heimerzieher, Werkerzieher und Betreuer der Behindertenzentren zur Verfügung gestellt werden können.38)
(6) Zu den Bedingungen und mit dem Verfahren, wie sie mit Durchführungsverordnung festzusetzen sind, kann das Erziehungs- und Betreuungspersonal - auf begründeten Antrag hin - auch anderen Schulen im Landesgebiet, die berechtigt sind, rechtsgültige Abschlußzeugnisse auszustellen, oder öffentlichen oder privaten Erziehungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die kostenlos behinderte Schüler aufnehmen.
(7) Die Heimerzieher und die Betreuer sowie die Werkerzieher haben einen Wochenstundenplan einzuhalten, der die gleiche Wochenstundenzahl aufweist wie der für Landesbedienstete des Verwaltungsstellenplanes geltende Stundenplan; innerhalb dieses Stundenplanes ist wenigstens ein Achtel für Beratung, Vorbereitungsarbeiten, Programmerstellung sowie Aus- und Fortbildung zu verwenden. Mit Durchführungsverordnung sind Richtlinien und nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Kategorien von Bediensteten oder einzelne Bedienstete zur Überschreitung der genannten Grenze berechtigt sind; die Gesamtzahl der Wochenstunden wird dadurch nicht berührt.39)