(1) Bei Wettbewerben, die innerhalb 1. März 1985 ausgeschrieben werden, sind 10% der im Sinne von Artikel 18 zuzuweisenden Stellen - in Übereinstimmung mit Artikel 72 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761 - für Versetzungen des Personals vorbehalten, das bereits bei in ganz Italien tätigen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften oder Anstalten bedienstet ist und in den nominellen Stellenplänen anderer Regionen eingestuft ist; Bedingung für die Versetzung ist, daß das erwähnte Personal den Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, erbringt.
(2) Wer versetzt werden will, hat ein entsprechendes Gesuch an den Landeshauptmann zu richten; Vorgangsweise und Termin für die Einreichung sind in Artikel 24 angegeben.
(3) Die Wahl der Kandidaten für die Versetzung wird aufgrund einer ersten Rangordnung getroffen, die nach dem jeweiligen Dienstalter des Kandidaten zu erstellen ist.
(4) Die ausgewählten Kandidaten nehmen an der Auswahl für die Versetzungen laut Artikel 24 ff. teil und werden in der Rangordnung, die im Sinne der Artikel 40 und 41 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, zu erstellen ist, in der Weise eingestuft, daß sie versetzt werden können. Der Landeshauptmann weist die Kandidaten endgültig einem Dienstsitz zu, und zwar aufgrund der in der Rangordnung angegebenen Reihenfolge und der von den Kandidaten im Gesuch angegebenen Sanitätseinheiten.
(5) Wurde ein Dienstsitz im Gesuch nicht angegeben, so wird angenommen, daß der Kandidat auf eine entsprechende Zuweisung verzichtet.
(6) In der Wettbewerbsausschreibung ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl der freien Stellen vermindert werden kann, falls Versetzungen im Sinne dieses Gesetzes vorgenommen werden.