(1) Dieses Gesetz regelt - in Durchführung des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, und unter Berücksichtigung des Dekretes des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982 - die Wettbewerbsverfahren für die Einstellung von Personal bei den Sanitätseinheiten und den Gesundheitsdiensten gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, sowie die dienstrechtliche Stellung des genannten Personals
(2) Das Dekret des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982, in geltender Fassung, über "Vorschriften für Wettbewerbe zur Einstellung von Personal der Sanitätseinheiten unter Anwendung von Artikel 12 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761", wird in der Folge Ministerialdekret genannt.
(3) Was die Anwendung dieses Gesetzes angeht, sind die Gesundheitsdienste gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, im Sinne von Artikel 9 desselben Gesetzes den Sanitätseinheiten gleichgestellt.
(4) Was die genannten Gesundheitsdienste angeht, ist die Behandlung der von diesem Gesetz vorgesehenen Akte, die bei den Sanitätseinheiten in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen, dem Landesausschuß oder dem zuständigen, vom Landesausschuß delegierten Landesrat übertragen.