(1) Die zuständigen Landesräte legen dem Landtag jährlich im Rahmen der Haushaltsdebatte einen Bericht über die Initiativen und Maßnahmen vor, die im Sinne dieses Gesetzes gefördert wurden.
(2) Die Landesregierung führt in der Regel alle drei Jahre über die Ämter für Jugendarbeit eine Untersuchung über die Lebensbedingungen und die Interessen der Jugendlichen in Südtirol durch.13)