(1) Auf Vorschlag der zuständigen Landesräte und nach Einholen eines entsprechenden Gutachtens des in Artikel 14 angeführten Beirates genehmigt der Landesausschuß die Jahrespläne für die Finanzierung der Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit. Die Gliederung der Jahrespläne richtet sich nach Artikel 5.
(2) Im Anschluß an die Genehmigung der Jahrespläne legt der Landesausschuß die Richtlinien für die Wahl des Vertragspartners oder die Verfahrensweise für die Ausgaben in eigener Regie fest. In den erwähnten Plänen sind auch Ausgaben und Maßnahmen vorzusehen, die direkt vom Land vorgenommen werden.
(3) Die Jahrespläne richten sich nach dem Bestand und dem Bedarf der Jugendarbeit, nach den Maßnahmen und Plänen der Gemeinden und der Organisationen und Einrichtungen für die Jugendarbeit, nach der Siedlungs- und der sozialen Struktur sowie nach dem Grundsatz, gebietsmäßige Unterschiede zu überwinden.