In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 51)
Errichtung der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann

1)
Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.

Art. 1 (Errichtung und Ziele)

(1) Die Landesbibliothek Dr Friedrich Teßmann mit Sitz in Bozen ist errichtet.

(2) Die Landesbibliothek hat eigene Rechtspersönlichkeit und eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung; sie verfolgt keine Gewinnabsichten.

(3) Die Landesbibliothek hat die Aufgabe, Bücher, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie mit der Vielfalt der hiesigen Kultur und der anderer Gebiete zu befassen.

(4) Die Landesbibliothek verfolgt ihre Ziele, das Studium und die Forschung zu fördern, indem sie die Erweiterung ihrer Bestände gemäß den in § 1 der beigeschlossenen Satzung angeführten Aufgaben vornimmt.

(5) In der diesem Gesetz beigeschlossenen Satzung sind die Ziele, die Organe und die Bestimmungen über den inneren Aufbau und den Betrieb der Landesbibliothek festgelegt. Diese Satzung kann mit Beschluß des Landesausschusses geändert werden.

Art. 2 (Vermögen)

(1) Das Vermögen der Landesbibliothek besteht aus beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Kauf, durch Schenkung oder auf irgendeine andere Weise in ihr Eigentum übergegangen sind.

(2) Der Landesausschuß kann der Landesbibliothek eigene Räume sowie die erforderliche Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellen.

(3) Die Ausgaben zur Erneuerung des Gebäudes, die Instandsetzungsarbeiten und außerordentlichen Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten des Eigentümers. Die ordentliche Instandhaltung geht zu Lasten der Verwaltung der Landesbibliothek.

(4) Die Landesbibliothek kann Bücher und andere Bestände annehmen, die ihr als Leihgabe mit Vertrag oder zur zeitweiligen Verwaltung überlassen werden.

(5) Bei Auflösung der Landesbibliothek entscheidet der Landesausschuß über die Verwendung des Vermögens, wobei dessen Herkunft und ursprüngliche Finanzierung zu berücksichtigen sind.

Art. 3 (Finanzierung)

(1) Die für den Betrieb und die Führung der Landesbibliothek erforderlichen Mittel bestehen aus:

  • a)  dem jährlich vom Landesausschuß gewährten Finanzierungsbeitrag, dessen Höhe für jedes Haushaltsjahr mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt wird,
  • b)  den Beiträgen öffentlicher und privater Körperschaften,
  • c)  dem Ertrag allfälliger Schenkungen, Vermächtnisse und sonstiger Zuwendungen,
  • d)  den außerordentlichen Zuweisungen für besondere Arbeiten, die der Landesbibliothek vom Landesausschuß oder von anderen Körperschaften übertragen werden,
  • e)  den allfälligen Benützungs-, Verzugs- und Vermittlungsgebühren,
  • f)  jeder anderen Einnahme, die es der Landesbibliothek ermöglicht, ihre Ziele weiter zu verfolgen.

(2) Die jährlichen Finanzierungsbeiträge des Landes werden mit Beschluß des Landesausschusses gewährt.

Art. 4 (Haushaltsjahr)

(1) Das Haushaltsjahr der Landesbibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(2) Die Beschlüsse über den jährlichen Haushaltsvoranschlag, über seine Änderungen und über die Rechnungslegung sind dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Landesausschuß kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der genannten Beschlüsse diese entweder nicht genehmigen oder mit begründeter Anforderung eine Überprüfung veranlassen. Die Beschlüsse gelten als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt mit begründeter Anforderung einer Überprüfung rückerstattet werden.

Art. 5 (Organe)

(1) Für die Verwaltung und für den Betrieb der Landesbibliothek sind folgende Organe vorgesehen:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Vorsitzende,
  • c)  der wissenschaftliche Beirat,
  • d)  die Rechnungsprüferkommission.

(2) Die Bestimmungen über die Ernennung der Organe und über deren Aufgaben sind in der Satzung der Landesbibliothek festgelegt.

(3) Sollte festgestellt werden, daß die Organe der Landesbibliothek nicht funktionsfähig sind oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen, so hat der Landesausschuß die Auflösung des Verwaltungsrates zu verfügen und an dessen Stelle einen außerordentlichen Verwalter zu ernennen; dieser hat die ordentliche Verwaltung zu führen und innerhalb von 6 Monaten ab seiner Ernennung die Einsetzung eines neuen Verwaltungsrates zu veranlassen.

Art. 6 (Personal)

(1) Die Stellenpläne und die Personalordnung der Landesbibliothek werden vom Verwaltungsrat beschlossen; dabei ist Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen. Der betreffende Beschluß ist vom Landesausschuß zu genehmigen.

(2) Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals haben denen des Verwaltungspersonals der Landesverwaltung zu entsprechen. 2)

(3) Der Landesausschuß kann der Landesbibliothek Landesbedienstete zuweisen. Diese Bediensteten werden, solange sie in der Landesbibliothek beschäftigt sind, aus dem Stellenplan herausgenommen. Diese Herausnahme behält auch dann ihre Wirkung bei, wenn die Bediensteten in höhere Funktionsebenen befördert werden.

(4) Das Personal der Landesbibliothek wird, unabhängig davon, ob es im Stellenplan eingestuft ist oder nicht, bei der Pensionskasse für Bedienstete von örtlichen Körperschaften (CPDEL) und beim staatlichen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der örtlichen Körperschaften (INADEL) eingeschrieben.

2)

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird das Personal, das bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mit vollem Stundenplan und mit Jahresgehalt vom "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Friedrich-Teßmann-Bibliothek" beauftragt war, mit Beschluß des Verwaltungsrates der Landesbibliothek als deren Personal eingegliedert; die Eingliederung erfolgt in die Besoldungsstufen, die jeweils dem tatsächlichen Aufgabenbereich, dem Dienstrang und der Ausbildung entsprechen, die während des unbefristeten Auftrages gegeben war und die für die Einstufung in die jeweilige Funktionsebene erforderlich ist.

(2) Diese Einstufung erfolgt - auf Ansuchen der Betroffenen - innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung des Stellenplanes durch den Landesausschuß; Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme das Dienstverhältnis mit dem "Südtiroler Kulturinstitut" in jeder Hinsicht aufgelöst ist.

(3) Die von diesem Personal beim "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Teßmann-Bibliothek" mit vollem Stundenplan geleisteten Dienstjahre werden nur im Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt; was frühere Dienste bei öffentlichen oder privaten Körperschaften angeht, werden die für das Landespersonal geltenden Bestimmungen angewandt.

(4) Stellen, die im Stellenplan vorgesehen und nicht im Sinne der vorhergehenden Absätze besetzt worden sind, können bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes auch durch Berufung von Personen besetzt werden, die beim Staat oder bei anderen öffentlichen Körperschaften im Stellenplan eingestuft sind und für diese Stellen als besonders geeignet angesehen werden; Voraussetzung ist, daß diese Personen die jeweilige Ausbildung haben, die für die entsprechenden Funktionsebenen vorgesehen ist, in die sie eingestuft werden sollen, weiters alle anderen Voraussetzungen, wobei von der oberen Altersgrenze abgesehen wird, und schließlich daß sie bei öffentlichen oder privaten Körperschaften mit Aufgaben Dienst geleistet haben, die denen gleich oder ähnlich sind, die für die Funktionsebene vorgesehen sind, in die sie eingestuft werden sollen. Auch in diesem Falle werden die Dienstzeiten, die beim Staat und bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, nur in Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt.

(5) Die Anwendung dieses Artikels ist an die Schenkungsurkunde des "Südtiroler Kulturinstitutes" zugunsten der Landesbibliothek gebunden; die Schenkung muß alle Bücher und Veröffentlichungen umfassen sowie alle anderen im Katalog verzeichneten und zum Nachschlagen und Entleihen bereitgestellten Sachen, die der Bibliothek vom "Südtiroler Kulturinstitut"zur Verfügung gestellt worden sind; dies gilt auch für die entsprechende Ausstattung und Einrichtung.

(6) Der Verwaltungsrat ist dafür zuständig, die Verhandlungen über die Eigentumübertragung mit der Körperschaft abzuschließen, die Eigentümerin der im vorhergehenden Absatz genannten Sachen ist.3)

3)
Siehe auch D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.

Art. 8 (Schlußbestimmung)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann ein vom Landesausschuß ernannter außerordentlicher Verwalter bis zur Ernennung des Verwaltungsrates dessen Aufgaben wahrnehmen.

Art. 9-10.   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

4)
Omissis.

SATZUNG
Landesbibliothek "Dr. Friedrich Teßmann"

§ 1. (Aufgaben)

(1) Die Landesbibliothek hat - auf Grund ihrer Zielsetzung und der allgemeinen Richtlinien laut Artikel 1 des Gesetzes, mit dem sie errichtet ist - insbesondere folgende Aufgaben:

  • a)  Schrifttum auf den Gebieten der Wissenschaften, der Kunst und der Literatur zu sammeln, und zwar auch einschlägige Zeitschriften und Informationsblätter sowie Periodika und Tageszeitungen,
  • b)  Schriften und Werke von Südtiroler Autoren, Bibliographien und Veröffentlichungen zu sammeln, die in Südtirol erschienen sind, sowie Bibliographien und Veröffentlichungen, die sich auf Südtirol beziehen und außerhalb des Landes veröffentlicht worden sind; das gesamte Material ist nach zweckmäßigen Katalogisierungssystemen zu erschließen und den daran interessierten Benützern bereitzustellen,
  • c)  im Rahmen des Landesbibliothekensystems die Aufgaben einer allgemeinen Studienbibliothek zu erfüllen und als solche - in den Grenzen des Möglichen und auf Wunsch der Benützer - das Schrifttum unmittelbar oder auf dem Postwege zu entlehnen oder es zum Nachschlagen bereitzustellen; wenn nötig, kann das Schrifttum über Fernleihe aus anderen Bibliotheken im In- und Ausland den Benützern vermittelt werden,
  • d)  zusammen mit dem für Bibliotheksarbeiten zuständigen Landesamt die Ausbildung des Personals der örtlichen öffentlichen Bibliotheken und der Mittelpunktsbibliotheken des Landesbibliothekensystems zu fördern.

(2) Um diese Ziele erreichen zu können, ist die Landesbibliothek befugt, mit anderen Körperschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten, allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen und mit den genannten Einrichtungen Abkommen und Vereinbarungen zu treffen oder ihnen als Mitglied beizutreten.

§ 2. (Organe)

(1) Die Organe der Landesbibliothek sind:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Vorsitzende,
  • c)  der wissenschaftliche Beirat,
  • d)  die Rechnungsprüferkommission.

§ 3. (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen 4 der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören und eines ein Sachverständiger für das deutsche und eines ein Sachverständiger für das ladinische Schrifttum sein muß. Der Verwaltungsrat wird vom Landesausschuß - auf Vorschlag des Landesrates für öffentlichen Unterricht und Kultur in deutscher und ladinischer Sprache – ernannt. 5)

(2)  6)

(3) Der Verwaltungsrat bleibt 5 Jahre lang im Amt; eine Bestätigung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt ist zulässig.

(4) Dem Verwaltungsrat gehört außerdem, sobald er ernannt ist, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates an.

(5) Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt worden sind, im Amt.

(6) Der Verwaltungsrat kann mit begründetem Beschluß für die Dauer seiner Amtszeit höchstens zwei weitere Mitglieder hinzuwählen; dieser Beschluß ist dem Landesausschuß zur Kenntnis zu bringen, der ihn innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt mit begründetem Beschluß ablehnen kann.

(7) Der Verwaltungsrat wird mindestens zweimal jährlich einberufen; er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende für nötig hält oder wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich - mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände - verlangt wird.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung der Landesbibliothek betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er erstellt jährlich einen Bericht über die Führung der Bibliothek, der dem Landesausschuß zur Kenntnisnahme zuzuleiten ist.

(9) Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Der Direktor der Landesbibliothek nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Schriftführer mit beratender Stimme teil.

5)
Siehe auch D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.
6)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

§ 4. (Der Vorsitzende)

(1) In seiner ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Führung der Landesbibliothek, die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetzliche Vertretung der Landesbibliothek sowie für die Einberufung des Verwaltungsrates, in dem er den Vorsitz führt.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen; diese sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Bestätigungen auszustellen.

(5) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird er von einem von ihm bevollmächtigten Verwaltungsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 5. (Der wissenschaftliche Beirat)

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 5 sachkundigen Mitgliedern, von denen vier der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören müssen; sie dürfen nicht Bedienstete der Landesbibliothek sein; die Mitglieder werden vom Landesausschuß - auf Vorschlag des Landesrates für öffentlichen Unterricht und Kultur in deutscher und ladinischer Sprache - für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt. In seiner ersten Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2) Ein Mitglied des Beirates wird aus einem Dreiervorschlag des "Südtiroler Kulturinstitutes" ausgewählt und eines aus einem Dreiervorschlag des "Ladinischen Kulturinstitutes"; ein weiteres Mitglied muß gleichzeitig dem Landesbeirat für Archiv- und historisches Bibliothekswesen angehören. Eine Bestätigung der einzelnen Mitglieder im Amt ist zulässig.

(3) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgend einem Grunde ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt worden sind, im Amt.

(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates und mit begründetem Beschluß für die Dauer der Amtszeit höchstens zwei weitere Mitglieder zum Beirat hinzuwählen; dieser Beschluß ist dem Landesausschuß zur Kenntnis zu bringen, der ihn innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt mit begründetem Beschluß ablehnen kann.

(5) Der Direktor der Landesbibliothek nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teil und ist Schriftführer des Beirates.

§ 6. (Befugnisse des wissenschaftlichen Beirates)

(1) Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Verwaltungsrates in Fragen, die die wissenschaftliche Arbeit der Landesbibliothek und ihre fachliche Führung betreffen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende für nötig hält oder wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Beirates oder vom Verwaltungsrat schriftlich - mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände - verlangt wird.

(3) Für die Rechtmäßigkeit der Sitzungen und der Beschlüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Verwaltungsrat.

(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im einzelnen die Befugnis,

  • a)  seinen Vorsitzenden zu wählen,
  • b)  das Jahresprogramm und den Jahresbericht auszuarbeiten, die dem Verwaltungsrat zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen sind,
  • c)  die Bibliotheksordnung zu erstellen, die dem Verwaltungsrat zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen ist,
  • d)  sämtliche Gutachten über fachlich-wissenschaftliche Fragen abzugeben und entsprechende Vorschläge zu machen,
  • e)  Gutachten abzugehen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden,
  • f)  Vorschläge zu erarbeiten, die dazu beitragen, daß die Landesbibliothek ihre Ziele besser verfolgen und ihre Aufgaben erfüllen kann,
  • g)  Vorschläge über den Austausch von Erfahrungen und über die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken im In- und Ausland zu machen,
  • h)  Vorschläge darüber zu erarbeiten, wie die Tätigkeit der Landesbibliothek mit den Aufgaben des Landesamtes für Archivwesen, Volkskunde und Toponomastik zu koordinieren ist,
  • i)  mit dem entsprechenden Organ, das für die italienische Sprachgruppe zuständig ist, - auch in gemeinsamen Sitzungen - Erfahrungen auszutauschen und Maßnahmen zu treffen.

§ 7. (Die Rechnungsprüferkommission)

(1) Die Rechnungsprüferkommission besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landesausschuß für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt werden; vier Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(2) Die Rechnungsprüferkommission führt alle Überprüfungen durch, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Landesbibliothek zu gewährleisten; sie erstellt jährlich einen Bericht darüber, welcher der Rechnungslegung beizulegen ist.

(3) In ihrer ersten Sitzung wählt die Rechnungsprüferkommission aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

§ 8. (Haushaltsjahr)

(1) Das Haushaltsjahr der Landesbibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(2) Für die Einhebung und die Einzahlung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der jeweils innerhalb 31. Dezember zweckgebundenen Ausgaben wird der Rechnungsabschluß auf den nachfolgenden 31. Jänner verschoben.

(3) Die Haushaltsvoranschläge sind jeweils innerhalb 30. September des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung jeweils innerhalb 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen und innerhalb eines Monats an das zuständige Amt beim Landesausschuß zur Genehmigung zu übermitteln. Die Haushaltsänderungen müssen ebenfalls vom Landesausschuß genehmigt werden. 7)

7)
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

§ 9. (Personal)

(1) Die Personalordnung und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat beschlossen und sind innerhalb eines Monats an das zuständige Amt beim Landesausschuß zu übermitteln. Die Genehmigung erfolgt durch den Landesausschuß.

(2) Die Personalordnung enthält, abgesehen von den Angaben über die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals, auch die Beschreibung der Aufgaben des Personals sowie die Angabe der erforderlichen Ausbildung und der notwendigen Spezialisierungen.

(3) Die Aufgaben des Direktors der Landesbibliothek umfassen die fachlich-wissenschaftliche und die verwaltungsmäßige Leitung der Landesbibliothek.

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