(1) Die Personalordnung und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat beschlossen und sind innerhalb eines Monats an das zuständige Amt beim Landesausschuß zu übermitteln. Die Genehmigung erfolgt durch den Landesausschuß.
(2) Die Personalordnung enthält, abgesehen von den Angaben über die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals, auch die Beschreibung der Aufgaben des Personals sowie die Angabe der erforderlichen Ausbildung und der notwendigen Spezialisierungen.
(3) Die Aufgaben des Direktors der Landesbibliothek umfassen die fachlich-wissenschaftliche und die verwaltungsmäßige Leitung der Landesbibliothek.