(1) Die Rechnungsprüferkommission besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landesausschuß für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt werden; vier Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(2) Die Rechnungsprüferkommission führt alle Überprüfungen durch, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Landesbibliothek zu gewährleisten; sie erstellt jährlich einen Bericht darüber, welcher der Rechnungslegung beizulegen ist.
(3) In ihrer ersten Sitzung wählt die Rechnungsprüferkommission aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.