(1) Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Verwaltungsrates in Fragen, die die wissenschaftliche Arbeit der Landesbibliothek und ihre fachliche Führung betreffen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende für nötig hält oder wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Beirates oder vom Verwaltungsrat schriftlich - mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände - verlangt wird.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Sitzungen und der Beschlüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Verwaltungsrat.
(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im einzelnen die Befugnis,