(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 5 sachkundigen Mitgliedern, von denen vier der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören müssen; sie dürfen nicht Bedienstete der Landesbibliothek sein; die Mitglieder werden vom Landesausschuß - auf Vorschlag des Landesrates für öffentlichen Unterricht und Kultur in deutscher und ladinischer Sprache - für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt. In seiner ersten Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Ein Mitglied des Beirates wird aus einem Dreiervorschlag des "Südtiroler Kulturinstitutes" ausgewählt und eines aus einem Dreiervorschlag des "Ladinischen Kulturinstitutes"; ein weiteres Mitglied muß gleichzeitig dem Landesbeirat für Archiv- und historisches Bibliothekswesen angehören. Eine Bestätigung der einzelnen Mitglieder im Amt ist zulässig.
(3) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgend einem Grunde ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt worden sind, im Amt.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates und mit begründetem Beschluß für die Dauer der Amtszeit höchstens zwei weitere Mitglieder zum Beirat hinzuwählen; dieser Beschluß ist dem Landesausschuß zur Kenntnis zu bringen, der ihn innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt mit begründetem Beschluß ablehnen kann.
(5) Der Direktor der Landesbibliothek nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teil und ist Schriftführer des Beirates.