(1) In seiner ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Führung der Landesbibliothek, die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetzliche Vertretung der Landesbibliothek sowie für die Einberufung des Verwaltungsrates, in dem er den Vorsitz führt.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen; diese sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Bestätigungen auszustellen.
(5) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird er von einem von ihm bevollmächtigten Verwaltungsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten vertreten.