(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen 4 der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören und eines ein Sachverständiger für das deutsche und eines ein Sachverständiger für das ladinische Schrifttum sein muß. Der Verwaltungsrat wird vom Landesausschuß - auf Vorschlag des Landesrates für öffentlichen Unterricht und Kultur in deutscher und ladinischer Sprache – ernannt. 5)
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(3) Der Verwaltungsrat bleibt 5 Jahre lang im Amt; eine Bestätigung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt ist zulässig.
(4) Dem Verwaltungsrat gehört außerdem, sobald er ernannt ist, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates an.
(5) Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt worden sind, im Amt.
(6) Der Verwaltungsrat kann mit begründetem Beschluß für die Dauer seiner Amtszeit höchstens zwei weitere Mitglieder hinzuwählen; dieser Beschluß ist dem Landesausschuß zur Kenntnis zu bringen, der ihn innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt mit begründetem Beschluß ablehnen kann.
(7) Der Verwaltungsrat wird mindestens zweimal jährlich einberufen; er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende für nötig hält oder wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich - mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände - verlangt wird.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung der Landesbibliothek betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er erstellt jährlich einen Bericht über die Führung der Bibliothek, der dem Landesausschuß zur Kenntnisnahme zuzuleiten ist.
(9) Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Direktor der Landesbibliothek nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Schriftführer mit beratender Stimme teil.