(1) Die Landesbibliothek hat - auf Grund ihrer Zielsetzung und der allgemeinen Richtlinien laut Artikel 1 des Gesetzes, mit dem sie errichtet ist - insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Um diese Ziele erreichen zu können, ist die Landesbibliothek befugt, mit anderen Körperschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten, allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen und mit den genannten Einrichtungen Abkommen und Vereinbarungen zu treffen oder ihnen als Mitglied beizutreten.