(1) Die Landesbibliothek Dr Friedrich Teßmann mit Sitz in Bozen ist errichtet.
(2) Die Landesbibliothek hat eigene Rechtspersönlichkeit und eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung; sie verfolgt keine Gewinnabsichten.
(3) Die Landesbibliothek hat die Aufgabe, Bücher, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie mit der Vielfalt der hiesigen Kultur und der anderer Gebiete zu befassen.
(4) Die Landesbibliothek verfolgt ihre Ziele, das Studium und die Forschung zu fördern, indem sie die Erweiterung ihrer Bestände gemäß den in § 1 der beigeschlossenen Satzung angeführten Aufgaben vornimmt.
(5) In der diesem Gesetz beigeschlossenen Satzung sind die Ziele, die Organe und die Bestimmungen über den inneren Aufbau und den Betrieb der Landesbibliothek festgelegt. Diese Satzung kann mit Beschluß des Landesausschusses geändert werden.