In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

I. TEIL
Bestimmungen über die Schutzhütten

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen Gebäude, die ausreichend ausgestattet sind, um Bergsteigern und Wanderern Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten,
  2. Gebäude, welche die unter Buchstabe a) angeführten Merkmale aufweisen und außerdem über eine Ausstattung für eine bequeme Übernachtung oder auch für kurze Aufenthalte verfügen.

(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die durch Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.

(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über Kocheinrichtung, über einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.

(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind.

(5) Biwake sind die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen und nicht bewirtschafteten Gebäude, die zum Schutz der Bergsteiger errichtet sind. Dieser Teil des Gesetzes ist auf Biwake nicht anzuwenden.

Art. 2 (Bau und Erweiterung von Schutzhütten - Anerkennung als "Schutzhütte")

(1) Die Konzession für den Bau neuer oder die Erweiterung bestehender Schutzhütten wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt.

(2) Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der II. Landschaftsschutzkommission laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

(3) Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus verfügt oder widerrufen werden.

(4) Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, als gültig anerkannt.2)

2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 3 (Betriebserlaubnis für Schutzhütten)

(1) Die Betriebserlaubnis für Schutzhütten wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Sie umfasst neben der Beherbergung auch die Verabreichung von Speisen und alkoholischen Getränken, einschließlich hochgradig alkoholischer Getränke. Ohne eigene behördliche Erlaubnis ist in Schutzhütten auch der Verkauf jener Waren zulässig, die in Beherbergungs-, in Schank- und in Speisebetrieben verkauft werden dürfen.3)

(2) Die Betreiber der Schutzhütten müssen das umliegende Gebiet in angemessenem Maße kennen und ihre Dienstleistungen während der Öffnungszeiten ohne Unterbrechung erbringen.

(3) Die Erlaubnis muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aushängen.2)

3)
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4 (Gültigkeit der Erlaubnis - Einstellung des Betriebes)

(1) Die Erlaubnis laut Artikel 3 wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

(2) Wechselt der Betreiber oder wird der Betrieb der Schutzhütte vorübergehend oder endgültig eingestellt, so muss dies unverzüglich der Landesabteilung Tourismus mitgeteilt werden.4)

4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 5 5)

5)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und wurde schließlich aufgehoben durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 6 (Aufsicht)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden für die öffentliche Sicherheit und der Gesundheitsbehörden in ihren Aufgabenbereichen wird die Aufsicht über die Befolgung dieses Gesetzes vom zuständigen Assessorat durch entsprechend beauftragte Landesbeamte ausgeübt.

(2) Der Landesausschuß hat dafür zu sorgen, daß den im vorhergehenden Absatz genannten Landesbeamten die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.

Art. 7 (Geldbußen)

(1) Unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Sanktionen wird mit einer Geldbuße in Höhe von

  1. Euro 748 bis Euro 1.484 bestraft, wer eine Schutzhütte ohne die Erlaubnis gemäß Artikel 3 bewirtschaftet, 6)
  2. 7)
  3. Euro 155 bis Euro 305 bestraft, wer es unterläßt, die Betriebserlaubnis oder die Preisliste auszuhängen, 6)
  4. Euro 86 bis Euro 305 bestraft, wer irgendeine andere Bestimmung dieses Gesetzes mißachtet. 6)

(2) Bei Rückfälligkeit kann der Entzug der Erlaubnis für wenigstens 15 Tage verfügt werden; bei wiederholter Rückfälligkeit kann der Widerruf der Erlaubnis verfügt werden.

(3) Die Ermittlung der Übertretungen ist Aufgabe der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Aufsicht betrauten Personen. Die Strafen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt und verhängt. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, anzuwenden.

6)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
7)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 8 (Bestehende Schutzhütten)

(1) Die Inhaber der Liegenschaften, die gemäß Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, als Schutzhütten anerkannt sind, sind verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf entsprechenden vom zuständigen Assessorat vorbereiteten und verteilten Vordrucken die für die Feststellung der von Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Merkmale nötigen Angaben mitzuteilen.

(2) Sollte festgestellt werden, daß eine bestehende Schutzhütte die Merkmale laut Artikel 1 Absatz 2 nicht aufweist, so wird die Bezeichnung "Schutzhütte" von Amts wegen widerrufen. Die Inhaber dieser Liegenschaften dürfen den Schutzhüttenbetrieb für höchstens ein Jahr ab Zustellung der entsprechenden Maßnahme weiterführen.

(3) Bei bestehenden Schutzhütten, die die Mindestmerkmale gemäß Artikel 1 Absatz 3 nicht aufweisen, ist die Fortführung des Betriebes für höchstens drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubt; Bedingung ist, daß sie mit den Mindestmerkmalen ausgestattet werden. Bei Betrieben, die auch nach Ablauf der genannten Frist die Mindestmerkmale nicht aufweisen, wird die Bezeichnung "Schutzhütte" widerrufen.

(4) Den Widerruf laut vorhergehenden Absätzen nimmt der zuständige Landesrat nach Anhören des Beirates für Alpinistik vor.8)

8)
Siehe Art. 7 des L.G. vom 20. Juni 1985, Nr. 9:

Art. 7

Die Liegenschaften, denen gemäß Artikel 8 des L.G. vom 7. Juni 1982, Nr. 22, die Bezeichnung "Schutzhütte" widerrufen wurde oder wird, können in dem vom Artikel 42, Absatz 11, der Landesbauordnung vorgesehenen Höchstausmaß erweitert werden; Voraussetzung ist, daß die touristische Zweckbestimmung beibehalten wird.

Art. 9 (Beschwerden)

(1) Gegen die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen des zuständigen Landesrates können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme beim Landesausschuß Beschwerde einlegen; von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen über die Verhängung von Geldbußen. Die Entscheidung des Landesausschusses ist endgültig und muß dem Betroffenen mitgeteilt werden.

II. TEIL
Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Art. 10 (Zu fördernde Vorhaben)

(1) Zur Verbesserung und Vermehrung des alpinen Vermögens im Bereich der Provinz Bozen ist der Landesausschuß befugt, Zuschüsse für folgende Vorhaben zu gewähren:

  1. Bau und Einrichtung von Schutzhütten und Biwaken,
  2. Wiederaufbau, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung der bestehenden Schutzhütten,
  3. Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen und von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
  4. Bau, Instandhaltung, Verbesserung und Markierung von Bergwegen ausschließlich der Klettersteige,
  5. Bau, Instandhaltung und Verbesserung von Hubschrauberlandeplätzen,
  6. Bau von Materialseilbahnen,
  7. Bau von Wasserleitungen und Wasserreservoirs sowie von Sickergruben für Schutzhütten.

(2) Die Landesverwaltung ist weiters befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen.

(3) Die im vorhergehenden Absatz genannten Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.

(4) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuschüsse können auch für den Bau oder den Kauf und den Umbau von Liegenschaften gewährt werden, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige bestimmt sind.

(5) Die Zuschüsse für Investitionen in Schutzhütten im Eigentum des Landes werden deren Betreibern gewährt. Die entsprechenden Projekte müssen im Voraus im Falle von außerordentlicher Instandhaltung von der Landesregierung und im Falle von ordentlicher Instandhaltung vom zuständigen Landesrat genehmigt werden. Der Anteil der getätigten Investitionen, der zu Lasten des Betreibers geht und bei Ende des entsprechenden Rechtsverhältnisses noch nicht amortisiert ist, wird vom Eigentümer übernommen und dem neuen Betreiber angelastet.9)

9)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 11 (Zuschußempfänger)

(1) Die Zuschüsse können dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.

(2) Für die im vorhergehenden Artikel Buchstabe b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, welche ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer oder Konzessionäre von Schutzhütten sind, die im Gebiet der Provinz gelegen sind.

Art. 12 (Gesuche um Zuschüsse)

(1)Die Gesuche um Gewährung der Zuschüsse müssen bis zum 31. Oktober jeden Jahres bei der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.10)

(2) Den Gesuchen müssen beigelegt werden:

  1. ein erläuternder Bericht für jedes Vorhaben, für das um einen Zuschuß angesucht wird,
  2. der Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Vorhaben,
  3. der Entwurf und der technische Bericht, wenn es sich um Arbeiten gemäß Artikel 10 Buchstabe a), b) und f) handelt.
10)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 13 (Gewährung und Flüssigmachung der Zuschüsse)

(1) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Ausmaß werden mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80% der Ausgaben betragen.

(2) Nachdem die entsprechende Maßnahme durchführbar geworden ist, kann den Begünstigten mit Maßnahme des zuständigen Landesrates ein Vorschuß im Höchstausmaß von 50% des zugewiesenen Betrages ausgezahlt werden. Die Arbeiten müssen innerhalb von drei Jahren ab der Beschlußfassung über die Gewährung des Zuschusses abgeschlossen werden; die Zuschüsse werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des zugelassenen Vorhabens flüssiggemacht.

Art. 14 11)

11)
Omissis.

Art. 15 (Schlußbestimmung)

(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in der Provinz Bozen das Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, nicht mehr angewandt.

(2) Die im II. Teil dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen ersetzen die mit Regionalgesetz vom 14. August 1956, Nr. 9, und mit Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 56, genehmigten.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.