(1) Um den negativen Auswirkungen auf das öffentliche und private Eigentum sowie Schäden an Personen, Tieren oder Sachen vorzubeugen, erlässt die Landesregierung unter Beachtung der geltenden gemeinschaftlichen und staatlichen Bestimmungen eigene Vorschriften zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die entsprechenden Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(2) Wer die in Absatz 1 enthaltenen Vorschriften verletzt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro für Flächenkulturen und bis 10.000,00 Euro für Raumkulturen bestraft.
(3) Die Überwachung der gegenständlichen Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden auf Staats-, Landes- und Gemeindeebene. Diese stellen die Übertretungen fest. Die entsprechenden Verwaltungsstrafen werden vom zuständigen Bürgermeister verhängt und stehen der Gemeindeverwaltung zu. 6)