(1) Um die Verbreitung von gefährlichen Schadorganismen erheblicher phytosanitärer Bedeutung zu verhindern und einzudämmen, kann die Landesregierung phytosanitäre Maßnahmen verfügen; dazu zählt unter anderem auch das Verbot der Auspflanzung von bestimmten Pflanzen und die Rodung der Risikopflanzen. Die Lokalkörperschaften müssen bei der Durchführung dieser Maßnahmen mit der Landesverwaltung zusammenarbeiten.
(2) Unbeschadet der Rückerstattung seitens des Nichterfüllenden der Ausgaben, welche von der Landesverwaltung für die Durchführung des Eingriffes von Amts wegen getragen werden, unterliegt derjenige, der die Pflichten, wie sie in den Vorschriften laut Absatz 1 enthalten sind, nicht einhält, der Verhängung der Geldbuße von 150 Euro bis 1.500 Euro. Die Geldbuße beläuft sich hingegen auf 500 Euro bis 3.000 Euro, falls die Verletzung von Firmen, die zur Ausübung der Produktion und des Handels von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ermächtigt sind, sowie von Firmen, die gewerbsmäßig die Projektierung, die Verwirklichung und die Instandhaltung von Parkanlagen und Gärten ausüben, begangen wird. Die im ersten Satz vorgesehene Geldbuße wird nur dann verhängt, wenn der Inhaber der Pflanze, trotz der Pflicht dieselbe zu roden und zu vernichten, wie sie ihm bei der ersten Feststellung der Verletzung auferlegt worden ist, dieser Aufforderung innerhalb der im Übertretungsprotokoll angegebenen Frist nicht nachkommt.
(3) Im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen im Sinne von Absatz 1 kann die Landesregierung Ausgaben, auch in Regie, durchführen oder Beiträge gewähren.2)