In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 12. März 1981, Nr. 71)
Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparke

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. März 1981, Nr. 17.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die natürliche Umwelt und die Landschaft der Naturparke zu schützen, zu erhalten und zu verbessern, durch wissenschaftliche Forschung zu einer möglichst umfassenden Kenntnis dieser Gebiete beizutragen, weiters das Naturverständnis zu fördern und für eine geordnete Entwicklung der Erholungsnutzung zu sorgen; bei den Naturparken handelt es sich um die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, entsprechend ausgewiesenen Gebiete.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 378 del 16.08.2004 - Parco naturale Puez-Odle - Direttiva CEE n. 92/43 “Natura 2000" - realizzazione sentiero attrezzato -Deliberazione della Giunta provinciale difforme da pareri degli organi consultivi - da motivare

Art. 2

(1) Die im vorhergehenden Artikel angeführten Ziele sollen in der Weise erreicht werden, daß in allen Naturparken

  • a)  Informationsstellen eingerichtet werden, die über die Besonderheiten der Parke und ihrer Naturausstattung Auskunft geben,
  • b)  naturkundliche Lehrgänge für Schüler und Exkursionen mit Führung durchgeführt werden,
  • c)  Landschaftsschäden behoben werden,
  • d)  Bildungseinrichtungen wie kleine botanische Gärten sowie Wildgehege angelegt werden, in denen Tierarten, die im Park vorkommen, gehalten werden,
  • e)  Wanderwege und Naturlehrpfade angelegt und instandgehalten werden,
  • f)  Ausstattungsgegenstände wie Bänke, Tische, Hinweisschilder und Orientierungstafeln aufgestellt werden,
  • g)  Zufahrtswege und Parkplätze im Park- oder in seinem Randbereich - angelegt werden, sofern sie im entsprechenden Unterschutzstellungsdekret vorgesehen sind,
  • h)  Gebäude erhalten werden, die für die Gegend besonderes charakteristisch sind, oder andere Maßnahmen ergriffen werden; diese müssen jedoch im Unterschutzstellungsdekret vorgesehen sein.

(2) Falls die unter den vorhergehenden Buchstaben aufgezählten Maßnahmen Flächen betreffen, deren Zweckbestimmung im Bauleitplan nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

Art. 3

(1) Der zuständige Landesrat kann - nach Anhören der I. Landeskommission für Landschaftsschutz mit Dekret allgemeine Richtlinien erlassen, die bei den Maßnahmen im Sinne des vorhergehenden Artikels zu befolgen sind, sowie die Merkmale und Arten der Ausstattungsgegenstände und -bauwerke der Naturparke festlegen.

(2) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates setzt der Landesausschuß für jeden einzelnen Park jährlich die Höhe des Betrages fest, den er zur Verfügung stellen wird, und benachrichtigt den Präsidenten des im folgenden Artikel vorgesehenen Ausschusses davon.

Art. 4

(1) Für jeden im Unterschutzstellungsdekret genannten Naturpark ist ein Führungsausschuß vorgesehen, der zusammengesetzt ist aus

  • a)  Vertretern jeder gebietsmäßig betroffenen Gemeinde, die vom jeweiligen Gemeinderat namhaft gemacht werden; die Zahl der Vertreter ergibt sich aus der Division der Naturparkfläche der einzelnen Gemeinden durch das arithmetische Mittel der Flächen der einzelnen Gemeinden; dabei wird auf ganze Zahlen abgerundet; in jedem Fall hat dem Ausschuß mindestens ein Vertreter jeder Gemeinde anzugehören,
  • b)  einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften,
  • c)  vier Vertretern der wichtigsten Naturschutzverbände,
  • d)  einem Vertreter des Landeslandwirtschaftsinspektorates,
  • e)  einem Vertreter des Landesforstinspektorates,
  • f)  zwei Vertretern der Verbände für Landwirte und Bauern, die vom Landesausschuß - auf Vorschlag der wichtigsten Verbände - ernannt werden,
  • g)  einem Vertreter des Assessorates für Umweltschutz.

(2) Der Ausschuß ist mit Beschluß des Landesausschusses für die Dauer der Legislaturperiode zu ernennen.

(3) Mit Ausnahme der Vertreter der Gemeinden können die Mitglieder auch mehreren Ausschüssen angehören.

(4) Der Vorsitzende ist vom Ausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Der Ausschuß hat auch den stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(5) Für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte zuzüglich eines der Mitglieder erforderlich; der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Schriftführer des Ausschusses ist ein Beamter der höheren oder der gehobenen Laufbahn im Verwaltungsstellenplan der Landesverwaltung.

(7)Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. 2)

(8) Die Führungsausschüsse sind fachlich beratende Organe der Landesverwaltung. Ihre Zusammensetzung muß dem Bestand der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie im Landtag vertreten sind.

(9) Was die Naturparke in den ladinischen Ortschaften angeht, werden die Vertreter der betroffenen Gemeinden, wenn nötig, bei der Berechnung des Sprachgruppenverhältnisses nicht mitgezählt.

2)
Art. 4 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 5

(1) Der Führungsausschuß hat ein Jahresprogramm der Maßnahmen gemäß Artikel 2 zu beschließen; dabei hat er die Richtlinien und die finanzielle Verfügbarkeit gemäß Artikel 3 zu beachten.

(2) Der Führungsausschuß hat außerdem die Aufgabe, alle anderen in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die keine Ausgaben mit sich bringen; er kann dem zuständigen Landesrat vorschlagen, Maßnahmen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen und entsprechenden Unterschutzstellungsvorschriften zu treffen sowie auch solche im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften des Landes, die die Möglichkeit bieten, mit Verwaltungsakt Eingriffe im Park vorzunehmen.

(3) Die von den einzelnen Ausschüssen beschlossenen Programme sind innerhalb eines Monats dem zuständigen Landesassessorat zu unterbreiten und werden vom Landesausschuß genehmigt.

Art. 6

(1) Der Landesausschuß genehmigt die Programme der direkt vorzunehmenden Ausgaben gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13. August 1973, Nr. 27, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, in geltender Fassung.

(2) Der zuständige Landesrat verfügt mit Dekret, die Progamme gemäß Artikel 5 letzter Absatz und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Regie durchzuführen, und zwar sowohl in eigener Regie als auch durch die Vergabe in Akkord oder auf beide Arten; in diesem Zusammenhang ist ein im Sinne der Bestimmungen über das Rechnungswesen des Landes bevollmächtigter Beamter zu beauftragen.

(3) Für die Planung, Bauleitung und die Abnahme im Zusammenhang mit den Bauten oder Arbeiten, die in den Programmen gemäß vorhergehendem Absatz vorgesehen sind, hat das Amt für Landschaftsschutz zu sorgen; dieses kann - auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses - Freiberufler beiziehen.

(4) Für die Durchführung der Arbeiten kann der bevollmächtigte Beamte - mit Zustimmung des zuständigen Landesrates - die Mitarbeit des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, der Bezirksforstinspektorate, der Forst- und Domänenverwaltung oder anderer Landesämter beantragen.

Art. 7   3)

3)
Ergänzt den Art. 18 des L.G. vom 25. Juli 1970, Nr. 16.

Art. 8   4)

4)
Ergänzt den Art. 1 des L.G. vom 13. August 1973, Nr. 27.

Art. 9   5)

5)
Omissis.

Art. 10

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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