In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 2. Juli 1981, Nr. 161)
Novellierung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, über die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach und Lawinenverbauung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juli 1981, Nr. 36.

Art. 1-9.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 35.

Art. 10

(1) (2)  3)

(3) Beträgt die Ausgabensumme nicht mehr als 80 Millionen Lire, kann die Abnahmeurkunde in jeder Hinsicht durch eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzt werden, die vom Bauleiter vorbereitet und durch einen Beamten, der vom zuständigen Landesrat ernannt ist, ausgestellt wird.

(4) Beamte, die das Projekt ausgearbeitet oder die Arbeiten geleitet haben, dürfen weder die Abnahme durchführen noch ermitteln, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

(4/bis) In Abweichung dieses Grundsatzes kann bei technisch-verwaltungsmäßiger Zweckmäßigkeit der Bauleiter selbst die entsprechende Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung erlassen, wenn es sich um Sofortmaßnahmen handelt, die den Betrag von Lire 80 Millionen nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Aufgabe stellt eine institutionelle Aufgabe dar. 4)

(5) Für die Abnahme der genannten Bauten beauftragt der zuständige Landesrat schriftlich den Abnehmer im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, und bucht mit Dekret die mit der Abnahme oder der Ermittlung über die ordnungsgemäße Ausführung verbundenen Ausgaben.

(6) Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, ist aufgehoben.

3)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

4)

Eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.

Art. 11-16.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 35.

Art. 17   5)

5)

Ersetzt den Art. 26 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 35, und ändert den Art. 5 des L.G. vom 13. August 1973, Nr. 27.

Art. 18

(1) Dieses Gesetz bringt - gegenüber den mit den Ausgabengenehmigungen für die Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, vom Finanzgesetz für das Jahr 1981 vorgesehenen Ausgaben - keine weiteren Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich; die erwähnten Ausgaben sind in den entsprechenden Ausgabekapiteln des Haushaltsvoranschlages für das laufende Jahr vorgesehen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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