(1) Die Personen, die auf die Dienstleistungen der gesundheitlichen Versorgung Anspruch haben, sind die in der geltenden Fassung von Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben, angeführt.