Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
Die von diesem Gesetz vorgesehenen Ausgaben, die - vom Finanzjahr 1980 an - auf 5.000 Millionen Lire geschätzt werden, sind im Finanzjahr 1.980 durch Kürzung des in Artikel 1 Abs, 4 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, vorgesehenen Ansatzes gedeckt.
Im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1980 wird ein eigenes Ausgabenkapitel mit einem Ansatz von höchstens 5.000 Millionen Lire für die Ausgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 geschaffen.
Was die darauffolgenden Jahre angeht, so wird der Ansatz im Haushaltsvoranschlag jeweils mit Finanzierungsgesetz festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der von den Gemeinden und von den Gemeindenverbänden aufgenommenen Darlehen und der diesbezüglichen Tilgungspläne.