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In vigore al: 21/11/2014

g) LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 231)
Abänderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz
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kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28

Art. 15 (Übergangsbestimmung)

Die in den Art. 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, enthaltenen Richtlinien für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind für alle Flächen anzuwenden, die von der Provinz für den Bau oder die Erweiterung von Landesstraßen besetzt worden sind und für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Enteignungsdekret noch nicht erlassen worden ist; dies gilt auch dann, wenn jeweils eine gütliche Einigung stattgefunden hat.