In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 3. Jänner 1978, Nr. 11)
Baurechtsreform

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1978, Nr. 2.

Art. 9/ter (Ausstellung der Benützungsgenehmigung für öffentliche Bauwerke)

(1) Die Benützungsgenehmigung für öffentliche Bauwerke wird nach der Erklärung des Bauleiters, daß der Bau mit dem genehmigten Projekt übereinstimmt, und nach der statischen Abnahmeprüfung ausgestellt.

(2) Die Benützungsgenehmigung für Bauwerke, für welche anstelle der Baukonzession die Übereinstimmungserklärung ausgestellt worden ist, wird nach den Modalitäten laut Absatz 1 vom Landesrat für Urbanistik ausgestellt. 3)

3)

Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 80 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.