In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 291)
Berufsbildungskurse von kurzer Dauer

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1977, Nr. 43.

Art. 1 (Berufsbildungskurse von kurzer Dauer)    delibera sentenza

(1) Berufsbildungskurse aller Sektoren mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden können auch dann durchgeführt werden, wenn sie nicht in dem unter Punkt b) von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, vorgesehenen Plan enthalten sind.

(2) Diese Kurse - zu denen nur Besucher zugelassen werden, die in der Provinz Bozen ansässig sind - werden direkt von der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt oder können öffentlichen oder privaten Körperschaften, Vereinigungen oder Privaten mit Sitz auch außerhalb der Provinz oder im Ausland anvertraut werden.

(3) Falls Berufsbildungskurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder Privaten organisiert werden, so können – unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Kurses, der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer des Kurses – Beiträge gewährt werden. Die Beiträge können auch an Einzelpersonen für den Besuch von Berufsbildungskursen vergeben werden. 2)

(4) Die Errichtung der Kurse in Eigenregie, die Vergabe von Kursen, die Genehmigung zur Organisierung von Kursen durch Dritte und die Gewährung der entsprechenden Beiträge werden mit Dekret des zuständigen Assessors aufgrund eines Kostenvoranschlages, in welchem die Besucherzahl und die Dauer des Kurses aufscheinen müssen, verfügt.

(5) Im Falle der Vergabe an Dritte schließt der zuständige Assessor im Namen der Provinz eine eigene Vereinbarung, in der alle näheren Bestimmungen über die Führung festgelegt sind.

(6) Die technische und verwaltungsmäßige Überwachung der Kurse wird von dem für die Sprachgruppe zuständigen Inspektorat für die Berufsausbildung bzw. vom Landesamt für die bäuerliche Berufsertüchtigung durchgeführt.

(7) Die Liquidierung der Vergütung, die Dritten in ihrer Eigenschaft als Kursleiter zusteht, und die Auszahlung der Beiträge erfolgen aufgrund einer Gesamtrechnung über die getätigten Auslagen sowie aufgrund einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Kurses, die vom zuständigen Berufsschulinspektor oder von einem von ihm bevollmächtigten Direktor bzw. vom Leiter des Landesamtes für die bäuerliche Berufsertüchtigung ausgestellt ist.

(8) Zu diesem Zweck können zugunsten von bevollmächtigten Beamten zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Haushaltsplanes Krediteröffnungen vorgenommen werden, aufgrund welcher dieselben ermächtigt sind, Gutscheine zu ihren Gunsten oder Zahlungsaufträge zugunsten Dritter zur Bezahlung aller für die Organisation und Durchführung der Kurse erforderlichen Auslagen auszustellen; diese Beamten müssen vierteljährlich eine Abrechnung über die vorgenommenen Zahlungen vorlegen.

massimeBeschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660 - Kriterien zur Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen - Ausschreibung 2014 ( L.G. Nr. 29/1977 und Nr. 40/1992)
2)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 2 (Kurse zur Vorbereitung auf öffentliche Wettbewerbe)

(1) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden auch auf die Kurse zur Vorbereitung auf öffentliche Wettbewerbe angewandt.

Art. 3 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch auf die Kurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden, die bereits im Kursplan - im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9- für das Schuljahr 1977/ 78 aufscheinen, angewandt.

Art. 4-5 3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

3)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Oktober 1955, Nr. 3
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionc) Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29 
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. Juli 1981, Nr. 20
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1990, Nr. 33
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 34
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 1993, Nr. 35
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63 
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 1999, Nr. 11
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. März 2008, Nr. 2
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2013, Nr. 25
ActionActionk') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionB Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
ActionActionC Lehrgänge im Sozialbereich
ActionActionD Anerkennung von Befähigungsnachweisen
ActionActionE Förderung der Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis