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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 211)
Vierjahresprogramm zur Finanzierung von Schulbauten

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 2/1992

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.

Art. 1 (Vierjahresprogramm zur Finanzierung von Schulbauten)

(1) Zur Durchführung des Schulbautenprogrammes wird eine Gesamtausgabe von 40 Milliarden Lire genehmigt; davon entfallen je 10 Milliarden Lire auf die Finanzjahre 1977, 1978, 1979 und 1980.

Art. 2 (Finanzierbare Bauvorhaben)

(1) Der in jedem Finanzjahr bereitgestellte Fonds ist zur Finanzierung gemeindlicher und zwischengemeindlicher Schulbauten bestimmt.

(2) Mit diesen Mitteln können außerdem der Ankauf von Liegenschaften für Neubauten oder Zubauten, die Kosten für Projektierung und Bauleitung, die Preisrevision, die Mehrkosten infolge von Bewerbungsaufschlägen und die Zinsen, welche durch Kassabevorschussungen und durch kurz- oder mittelfristige Darlehen anfallen, finanziert werden.

(3) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte der ganz oder teilweise mit Mitteln dieses Gesetzes finanzierten Vorhaben kommt einer Erklärung der Gemeinnützigkeit des jeweiligen Bauwerkes sowie der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der betreffenden Arbeiten gleich.

Art. 3 (Aufteilung des Fonds)

(1) 80% des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds werden auf die Bezirksgemeinschaften nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:

  • 1.  ein Zwanzigstel zu gleichen Anteilen an alle Gemeinden der Bezirksgemeinschaft,
  • 2.  die restliche Summe:
    • a)  zu 45% in direktem Verhältnis zu der in der Gemeinde ansässigen Bevölkerung, so wie sie in den letzten vom Zentralinstitut für Statistik veröffentlichten, amtlichen Angaben aufscheint,
    • b)  zu 55% im Verhältnis zur Fläche jeder Gemeinde bis zum Höchstausmaß von 1 ha je Einwohner.

(2) Die Summe der auf die einzelnen Bezirksgemeinschaften entfallenden Beträge, die den in Absatz 1 vorgesehenen Fonds bildet, wird mit Beschluß des Landesausschusses dem entsprechenden Kapitel des Haushaltsplans angelastet.

(3) Sollte eine Bezirksgemeinschaft nicht in der Lage sein, den ihr zugewiesenen Betrag aus dem Fonds von Absatz 1 im Jahr, in dem die Zuweisung erfolgt ist, zu nutzen, weil sie über keine genehmigte Projekte verfügt oder weil ein anderes Hindernis vorliegt, so kann der Landesausschuß den Betrag vorübergehend einer anderen Bezirksgemeinschaft zur Verfügung stellen, die ihn nutzbringend verwendet; in den darauffolgenden Jahren wird das dann bei Zuweisung der Beiträge entsprechend ausgeglichen.

(4) Der restliche Anteil von 20% des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds wird mit Beschluß des Landesausschusses zur Finanzierung jener Schulbauten bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses als notwendig und dringend erachtet werden.

(5) Angesichts der besonderen Belastung, der Bozen als Hauptstadt mit Schulen jeder Art und Stufe und für beide Sprachgruppen ausgesetzt ist, gewährt der Landesausschuß der Stadt Bozen - zusätzlich zu den im Sinne von Absatz 1 gewährten Beiträgen - aus dem Anteil von 20% laut vorhergehendem Absatz jährlich gleichbleibende Ergänzungsbeträge in einer Höhe, die in den vom Plan einbezogenen vier Jahren eine Zuwendung von insgesamt mindestens 7 Milliarden Lire gewährleistet.

(6) Vom Finanzjahr 1983 an werden die aufgrund dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel mit Beschluß des Landesausschusses für die Finanzierung von Schulbauten bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses dringend notwendig sind. 2)

2)

Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, und später geändert durch Art. 10 des L.G. vom 20. März 1991, Nr. 7.

Art. 4 (Hauptprogramm - Seine Genehmigung)

(1) Innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Bezirksgemeinschaft von der Höhe des Betrages Kenntnis erlangt hat, der in ihrem Gebiet eingesetzt werden kann, schlägt sie dem Landesausschuß das Hauptprogramm für Schulbauten sowie die Höhe der entsprechenden Finanzierung vor, welche 90% der Gesamtkosten eines einzelnen Bauvorhabens nicht überschreiten darf. 20% des in jeder Bezirksgemeinschaft verfügbaren Betrages müssen zurückgelegt werden, um für eventuelle Programmänderungen oder für Zusatzfinanzierungen einschließlich derer infolge von Bewerbungsaufschlägen Preisrevisionen, Mehrkosten beim Grundankauf und für fällige Zinsen für kurz- oder mittelfristige Darlehen, welche im Sinne des 3. Absatzes aufgenommen worden sind, verwendet zu werden.

(2) Nach Ablauf der im vorigen Absatz angeführten Frist genehmigt der Landesausschuß unter Berücksichtigung etwa eingelangter Vorschläge der Bezirksgemeinschaften die endgültigen Bezirksprogramme für die mit dem entsprechenden Anteil des Fonds finanzierbaren Bauvorhaben.

(3) In Erwartung der Auszahlung der zugesprochenen Beiträge sind die Gemeinden ermächtigt kurzfristige Darlehen zur Finanzierung der im Hauptprogramm angeführten Bauvorhaben aufzunehmen.

Art. 5 (Zusatzprogramm - Darlehensaufnahme)

(1) Jede Bezirksgemeinschaft erstellt ein Zusatzprogramm für Schulbauten. Die Gemeindeverwaltungen, die solche Bauwerke zu errichten beabsichtigen, haben zum Zwecke der Finanzierung derselben bei der Staatlichen Depositenkasse um ein Darlehen anzusuchen. Ebenso kann bei der Staatlichen Depositenkasse für jene Anteile um ein Darlehen angesucht werden, für welche keine Beitragsgewährung im Sinne des Artikels 4 erfolgt. Die von den betreffenden Körperschaften bei der Depositenkasse aufgenommenen Darlehen genießen die in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, vorgesehenen Garantien.

Art. 6 (Bauausführung)

(1) Die Bauausführung wird jener Gemeinde übertragen, in der der Bau ersteht.

(2) Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Gemeinden werden durch entsprechende Abmachungen festgelegt: dazu gehört auch die Regelung, wie die aus der künftigen Führung oder Instandhaltung des Bauwerks anfallenden Lasten verteilt werden. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird ein Zwangskonsortium gebildet.

(3) Bei Bauvorhaben, welche mit Mitteln dieses Gesetzes finanziert werden, können die Gemeinden die Bauausführung der Arbeiten anderen Körperschaften übertragen; dabei sind die Modalitäten gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, einzuhalten. 3)

3)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.

Art. 7 (Liquidierung der Vorschüsse und der Beiträge)

(1) Unter Einhaltung der in Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, festgelegten Bestimmungen werden die im Landeshaushalt jährlich verfügbaren Beträge den Gemeinden ausgezahlt, und zwar für jene Bauten, welche im Hauptprogramm für Schulbauten aufgenommen sind. 4)

(2) Falls sich die Gemeinde nicht verpflichtet hat, der Baufirma im Sinne des M.D. vom 25. November 1972 (Gesetzesanzeiger vom 25. November 1972, Nr. 307) 50% des Vertragswertes auszuzahlen, und diese Bevorschussung nicht erfolgt ist, verfügt der Assessor für öffentliche Arbeiten gegen Vorlage des Vergabevertrages die Auszahlung eines Vorschusses zugunsten der Gemeinde in Höhe der im Vertrag vorgesehenen Vorschußrate.

(3) Auf Grund der Buchungsbelege, aus denen hervorgeht, daß die Auszahlung der im Vertrag vorgesehenen Rate erfolgt ist, verfügt der Assessor die Vorschußzahlung der nächsten Rate.

4)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 22. November 1984, Nr. 18.

Art. 8 (Pflicht zur Rechnungslegung)

(1) Nach Beendigung der Arbeiten muß die ausführende Körperschaft dem Assessorat für öffentliche Arbeiten sofort nach Ausstellung der Abnahmebescheinigung eine Abschrift derselben sowie jene Buchungsbelege zukommen lassen, welche die wirklich gehabte Ausgabe rechtfertigen.

Art. 9   5)

5)

Ersetzt den Art. 9 des L.G. vom 24. November 1973, Nr. 81.

Art. 10 (Verordnung)

(1) Nach Anhören des Technischen Landesbeirates ist der Landesausschuß ermächtigt, eine Verordnung mit Bestimmungen technischer Natur über den Schulbau zu genehmigen, in der auch die Mindesterfordernisse in Hinsicht auf didaktische, bauliche und urbanistische Zweckmäßigkeit, die beim Bau von Schulen berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.

(2) Der Landesrat für Bauten kann in besonderen Fällen, nach Einholen des im Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehenen positiven Gutachtens, Abweichungen von den mit Verordnung laut Absatz 1 erlassenen Schulbaurichtlinien genehmigen; die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Brandverhütung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, bleiben aufrecht. 6)

6)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 78 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 11   7)

7)

Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 4 des L.G. vom 21. Oktober 1992, Nr. 38.

Art. 12-13.   8)

8)

Omissis.

Art. 14

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

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