Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Nach Beendigung der Arbeiten muß die ausführende Körperschaft dem Assessorat für öffentliche Arbeiten sofort nach Ausstellung der Abnahmebescheinigung eine Abschrift derselben sowie jene Buchungsbelege zukommen lassen, welche die wirklich gehabte Ausgabe rechtfertigen.