Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Die Bauausführung wird jener Gemeinde übertragen, in der der Bau ersteht.
(2) Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Gemeinden werden durch entsprechende Abmachungen festgelegt: dazu gehört auch die Regelung, wie die aus der künftigen Führung oder Instandhaltung des Bauwerks anfallenden Lasten verteilt werden. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird ein Zwangskonsortium gebildet.
(3) Bei Bauvorhaben, welche mit Mitteln dieses Gesetzes finanziert werden, können die Gemeinden die Bauausführung der Arbeiten anderen Körperschaften übertragen; dabei sind die Modalitäten gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, einzuhalten. 3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.