In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 11. Juni 1977, Nr. 161)
Maßnahmen der Landesverwaltung zur Elektrifizierung von Berggebieten

1)

Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.

Art. 1

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, auf Antrag der Bezieher von Landesbeiträgen teilweise oder zur Gänze die für den Neuanschluß von Siedlungen und einzelnen Häusern an das Stromnetz sowie zur Durchführung von Elektrifizierungsplänen gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchst. c) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18 in geltender Fassung erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

(2) Die Landesverwaltung ist überdies ermächtigt, durch das Landesamt für Energiewirtschaft auch nur die Bauleitung für die Arbeiten gemäß vorhergehendem Absatz zu übernehmen.

(3) Zu diesen Zwecken ist der zuständige Landesrat ermächtigt, mit den Beziehern von Landesbeiträgen einen Vertrag abzuschließen, um die Kostenaufteilung zu regeln, die Beachtung der von den Begünstigten und von den für Elektroanlagen zuständigen Körperschaften geforderten technischen Vorschriften zu gewährleisten, wie auch zur Erlangung der Genehmigungen und Servituten für Stromleitungen sowie zur Übertragung der Anlagen und Bauten gemäß Absatz 1 ins Eigentum der begünstigten Körperschaften. Der Vertrag bedarf keiner weiteren Genehmigung.

Art. 2

(1) Nach Genehmigung durch den zuständigen Landesrat sorgt die Landesverwaltung auf Grund einer ordnungsgemäßen Begutachtung oder eines Projektes und nach Einholung der laut geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Gutachten für die Durchführung der im vorhergehenden Artikel angegebenen Arbeiten in Eigenregie, sowohl unter direkter Verwaltung als auch im Akkord oder auf beide Arten.

(2) Das Dekret des Landesrates, mit welchem zur Durchführung der Arbeiten in Eigenregie ermächtigt wird, muß begründet sein und verfügt die Zweckbindung der vorgesehenen Mittel.

Art. 3

(1) Mit dem Dekret gemäß vorhergehendem Artikel oder für den in Absatz 2 von Artikel 1 erwähnten Fall mit einem anderen Dekret wird die technische Bauleitung einem in technischen Belangen sachverständigen Beamten des Landesamtes für Elektrowirtschaft übertragen.

(2)  2)

2)

Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 4

(1) Der zuständige Landesrat ist ermächtigt, mit dem ENEL und den anderen Stromverteilerunternehmen zur Übertragung der errichteten Anlagen und Bauten ins Eigentum dieser Körperschaften und zwecks Betrieb durch dieselben eigene Verträge in öffentlich-verwaltungstechnischer Form abzuschließen. Bis zur Höhe des Landesbeitrages ist obige Übergabe kostenlos; der Restbetrag geht zu Lasten des ENEL oder des entsprechenden Verteilerunternehmens.

(2) Sämtliche in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Verträge werden vom zuständigen Landesrat abgeschlossen und bedürfen keiner weiteren Genehmigung, sofern der Betrag unter 100 Millionen Lire liegt. Unmittelbar nach Abschluß des Vertrages verfügt der zuständige Landesrat, falls erforderlich, die entsprechende Ausgabenbindung. In den laut den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen wird der Vertrag vollstreckbar, nachdem der Rechnungshof das Dekret registriert hat, das die zum Ankauf der Güter und zur Ausführung der Bauarbeiten oder der anderen vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Mittel bindet.

(3) Die Verträge über einen Betrag von mehr als 100 Millionen Lire sind von der Landesregierung zu genehmigen.

Art. 5

(1) Die Besetzung und Enteignung der Flächen, die zur Errichtung der in diesem Gesetz und im Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung vorgesehenen Bauten bestimmt sind, erfolgt im Sinne der Bestimmung des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung und zwar auf Antrag der Landesverwaltung über den zuständigen Landesrat, auf Antrag der Gemeinden und Gemeindekonsortien, der Bezirksgemeinschaften, des ENEL und der übrigen Verteilerunternehmen.

Art. 6

(1) Für alle in diesem Gesetz nicht geregelten Fälle gelten, soweit anwendbar, die im Landesgesetz vom 3. August 1976, Nr. 26, enthaltenen Bestimmungen.

Art. 7

(1) Die aus der Durchführung der im Artikel 1 vorgesehenen Arbeiten entstehenden Kosten werden durch die Geldmittel gedeckt, die auf den kraft Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung eigens dafür geschaffenen Haushaltskapiteln angesetzt sind.

Art. 8   3)

3)

Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.

Art. 9

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zur sorgen, daß es befolgt werde.

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