Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1977, Nr. 22 - Sondernummer.
(1) Die von den Artikeln 62 und 63 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Begünstigungen werden auf die im Sinne dieses Gesetzes in die Landesstellenpläne eingestuften Regionalbediensteten der gehobenen Laufbahn angewandt, sofern diese bei Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes bei der Region Trentino-Südtirol im Dienst gestanden haben.