In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 601)
Einrichtung besonderer Personenbeförderungsdienste aufgrund von Beförderungsübernahme- oder Kraftfahrzeugvermietungsverträgen in Gebieten ohne konzessionierte Kraftfahrlinien

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1 Februar 1977, Nr. 6.

I. ABSCHNITT
Beförderungsübernahmeverträge

Art. 1 (Zweck und Anwendungsbereich des Beförderungsübernahmevertrages)

(1) Das Land ist gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen, Verfahrensvorschriften und Bedingungen für die Beförderung der im nachfolgenden III. Abschnitt angegebenen Benützer zuständig und schließt zu diesem Zwecke Beförderungsübernahmeverträge mit den unten angeführten Rechtsträgern ab:

  • a)  Inhaber von Ermächtigungen für den Mietwagendienst mit Fahrer oder von Taxilizenzen, ihre Konsortien oder Genossenschaften und alle anderen vom Gesetz vorgesehenen Arten von Vereinigungen,
  • b)  Inhaber von öffentlichen Transportdiensten im Zuständigkeitsbereich des Landes, beschränkt auf Dienste mit Personenkraftwagen mit höchstens neun Sitzplätzen,
  • c)  Betreiber, die Kraftfahrzeuge verwenden, die im Sinne von Artikel 10 und folgende geliehen oder gemietet sind,
  • d)  selbstbearbeitende Bauern, die in Berggemeinden ansässig und im NISF eingetragen sind, Gemeinschaften und öffentliche Körperschaften, die über Autobusse für den Eigengebrauch und über besonders eingerichtete Kraftfahrzeuge für den Personentransport, ebenfalls für den Eigengebrauch im Sinne des Artikels 83 des Legislativdekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, oder über Personenkraftwagen, eingetragen für den Eigengebrauch, verfügen, beschränkt auf jene Gemeinden, die im Sinne des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, als Berggemeinden eingestuft worden sind, sofern der Fahrer des Fahrzeuges die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und im Besitze der Berufsbefähigungsbescheinigung ist. 2)

(2) Der Personenbeförderungsdienst aufgrund Übernahmevertrages wird eingerichtet, sofern die Unmöglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsbetrieben unbeschadet der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 17 nachgewiesen ist; er steht, wenn überschüssige Fahrgastplätze vorhanden sind, auch anderen, vor allem in den befahrenen Gebieten ansässigen Benützern offen, die nicht jenen Personenkategorien angehören, für welche der Dienst eingerichtet wird. 3)

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später geändert durch Art. 28 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 36 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 2 (Wesentliche Vertragsmerkmale)

(1) Unternehmer gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und c), die einen Beförderungsübernahmevertrag abschließen, sind verpflichtet, zu den vom Landesrat für Transportwesen festgesetzten Bedingungen für die versicherung der beförderten Personen gegen jene Schäden Sorge zu tragen, die diesen im Zuge der Beförderung entstehen könnten. 4)

(2) Die Verfahrensbestimmungen und die Bedingungen des Übernahmevertrages werden in einem eigenen, von der Landesregierung zu genehmigenden Muster-Lastenheft festgelegt.

4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 37 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 3   5)

5)
Aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 4 (Ausschreibungen und Entgelt)

(1) Die Modalitäten für die Abwicklung der Ausschreibungen und den Zuschlag der Beförderungsübernahmedienste sowie die den Betreibern aufgrund des eingesetzten Kraftfahrzeugtyps zu leistenden Preise werden jährlich von der Landesregierung festgelegt. 6)

6)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 48 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 5   5)

5)
Aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 6 (Fahrtausweise)

(1) Den Benützern der Beförderungsübernahmedienste stellt das für die Beförderung von Personen zuständige Amt einen persönlichen Fahrtausweis aus. 7)

7)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 48 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 7-8.   8)

8)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 38 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 9 (Einsatz von Kraftfahrzeugen für Beförderungsdienste ohne Übernahmevertrag)

(1) Sollte der Abschluss von Beförderungsübernahmeverträgen im Sinne des Artikels 1 zu den Bedingungen und gemäß den Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich sein, ist das für die Beförderung von Personen zuständige Amt ermächtigt, für die Durchführung der nicht versorgten Dienste durch Einsatz solcher Kraftfahrzeuge Sorge zu tragen, die im Sinne des Artikels 10 erworben wurden, und deren Führung Fahrzeuglenkern zu übertragen, die möglichst in dem vom Dienst betroffenen Gebiet ansässig sein sollen. Die Fahrzeuglenker schließen einen Vertrag aufgrund eines entsprechenden von der Landesregierung zu genehmigenden Musterlastenheftes ab. 9)

(2) Die Bestimmungen des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels 1 bleiben jedenfalls unberührt.

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 48 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

II. ABSCHNITT
Kraftfahrzeugvermietungsverträge zur Personenbeförderung

Art. 10 (Zweck und Geltungsbereich des Vermietungsvertrages)

(1) Die Landesregierung ist zum Erwerb von Autobussen, von als Bus ausgestatteten Personenwagen und Sonderfahrzeugen samt entsprechender Ausstattung und Zubehör im Wege der Ausschreibung oder privater Verhandlung ermächtigt.

(2) Die Landesverwaltung hat für Erhaltung, Reparatur und Überwachung der erworbenen Kraftfahrzeuge und für deren Versicherung innerhalb solcher Beitragsbemessungsgrenzen Sorge zu tragen, daß sie den Wesensmerkmalen des Dienstes, den diese Kraftfahrzeuge zu versehen haben, angemessen zu erachten sind.

(3) Die Kraftfahrzeuge im Sinne von Absatz 1 werden zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen verliehen oder vermietet:

  • a)  an Betreiber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c), sofern der Fahrer des Fahrzeuges die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und im Besitze der Berufsbefähigungsbescheinigung ist,
  • b)  an Arbeiter im Angestelltenverhältnis, im Rahmen und zu den Bedingungen der Artikel 12 und 17 Absatz 2, sofern der Fahrer des Fahrzeuges die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,
  • c)  an Privatpersonen, Körperschaften und Vereinigungen zu den im Artikel 19 vorgesehenen Bedingungen und unter der Bedingung, daß der Fahrer die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. 10)

(4)  11)

10)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
11)
Absatz 4 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 39 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 11 (Agenturen zur Förderung und zum Betrieb von Transportdiensten)

(1) Der Landesrat für Transportwesen genehmigt unter Bedacht auf die Erfordernisse der Dienste und die vorgebrachten Wünsche die Eröffnung von Agenturen zur Förderung und zum Betrieb der im vorhergehenden Artikel 10 genannten Dienste im Landesbereich, und zwar gemäß den im entsprechenden, von der Landesregierung zu genehmigenden Muster-Lastenheft festgelegten Verfahrensbestimmungen.

(2) Für die Dienstleistungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes wird den Agenturinhabern ein Prozentbetrag auf den Vertragswert der im zugewiesenen Gebietsbereich abgeschlossenen Vermietungsverträge zuerkannt.

Art. 12 (Vermietungsbedingungen und Kilometertarife)

(1) Die Landesregierung bestimmt das Verfahren und die Bedingungen für die Vermietung oder das Verleihen des Kraftfahrzeuges und setzt die entsprechenden Tarife jährlich fest. 12)

(2) Die Kilometertarife für alle Tage oder für verschiedene Zeiträume des Jahres enthalten auch den dem Agenturinhaber im Sinne des zweiten Absatzes des vorhergehenden Artikels 11 zuzuerkennenden Prozentbetrag.

(3) Die Tarife werden für jedes Kraftfahrzeug im Verhältnis zu seinem Fassungsvermögen festgesetzt und verringern sich je nach Fahrkilometer oder je nach der vertraglich festgesetzten Dauer des Einsatzes.

12)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 40 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 13   5)

5)
Aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

III. ABSCHNITT
Schülerbeförderungsdienst

Art. 14 (Wirkungsbereich des Schülerbeförderungsdienstes)

(1) Der Schülerbeförderungsdienst im Sinne des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, wird vom Landesamt für Transportwesen eingerichtet und wie folgt abgewickelt:

  • a)  durch öffentliche Nahverkehrslinien;
  • b)  durch Kraftfahrdienste aufgrund Beförderungsübernahmevertrages im Sinne des vorhergehenden Artikels 1, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9. 13)
13)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 41 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 15 (Jahresprogramm)

(1) Der Schülerbeförderungsdienst im Sinne des vorhergehenden Artikels wird aufgrund der von den für öffentlichen Unterricht zuständigen Landesräten erstatteten Vorschläge mindestens zwei Monate vor Beginn des Unterrichtes organisatorisch aufgebaut.

Art. 16 (Übergangsbestimmung)

(1) Der organisatorische Aufbau des Schülerbeförderungsdienstes ist vom Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar folgenden Schuljahres an den in diesem Gesetz enthaltenen Rechtsvorschriften anzupassen. Bis zu diesem Datum können die Verträge betreffend diesen Dienst gemäß den derzeit in Anwendung stehenden Richtlinien und Verfahrensbestimmungen abgeschlossen werden, sofern das Landesamt für Transportwesen nicht für die Ausarbeitung der in Anwendung dieses Gesetzes neu festzulegenden Bedingungen unter Benachrichtigung des Interessenten Vorsorge getroffen hat.

IV. ABSCHNITT
Sonderdienste für Arbeiterbeförderung

Art. 17

(1) Die Sonderdienste für Arbeiterbeförderung werden durch Vermietung von als Bus ausgestatteten Personenwagen oder mittels Beförderungsübernahmeverträgen im Sinne des dritten Absatzes dieses Artikels abgewickelt.

(2) Beantragen müssen die Vermietung von als Bus ausgestatteten Personenwagen mindestens 6 Arbeiter, und zwar für eine von Kraftfahrliniendiensten nicht befahrene Strecke, oder sofern diese Dienste nach Fahrplänen verkehren, die mit den Arbeitszeiten nicht übereinstimmen. In diesem Fall wird mit Beschluß der Landesregierung die Anwendung von Vorzugstarifen mit Ermäßigung gegenüber denen die nach den Bestimmungen des Artikels 12 festgesetzt sind, genehmigt.

(3) Sondertransporte aufgrund Beförderungsübernahmevertrages können innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen gemäß Artikel 1 - sofern in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist - vom Landesrat für Transportwesen auf Antrag der Interessenten genehmigt werden, sofern der Abschluß von Vermietungsverträgen wegen des Fehlens von als Bus ausgestatteten Personenwagen oder wegen, gemessen an den Erfordernissen der Benützer, ungenügenden Fassungsvermögens derselben nicht möglich ist. In diesem Fall wird mit Beschluß der Landesregierung die Anwendung von Vorzugstarifen mit Ermäßigung gegenüber denen, die nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 festgesetzt sind, genehmigt. 14)

14)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 42 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 18

(1) Die Benützer der aufgrund Beförderungsübernahmevertrages abgewickelten Sonderdienste für Arbeiterbeförderung haben aufgrund einer eigenen Vereinbarung und für die Gültigkeitsdauer des Vertrages der Landesverwaltung gegenüber solidarisch ein Entgelt zu leisten, das dem gleichartigen, von der Landesregierung festgesetzten Tarif entspricht. Die Zahlungen an die Landesverwaltung haben in Monatsraten im nachhinein zu erfolgen. 15)

(2) Die Nichteinhaltung der im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften bewirkt die Unterbrechung des Dienstes innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der letzten ordnungsgemäßen Zahlung an.

(3) Die Benützer der aufgrund Beförderungsübernahmevertrages abgewickelten Sonderdienste für Arbeiterbeförderung haben die Annahme des Versicherungsrisikos innerhalb der für den Unternehmer gemäß vorhergehendem Artikel 2 festgesetzten Höchstbeträge zu erklären.

15)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 43 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

V. ABSCHNITT
Örtliche Beförderungsdienste

Art. 19   5)

5)
Aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

VI. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 (Befahrbarkeit nichtöffentlicher Straßen und Beitragsleistungen zu ihrer Instandhaltung)

(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen des Beförderungsdienstes aufgrund Übernahmevertrages oder Vermietungsvertrages ist auch auf gesetzlich nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesenen Straßen zulässig, sofern diese als befahrbar erklärt wurden und die Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt.

(2) Die Vorschriften betreffend die Befahrbarkeit sind ausschließlich auf die Art der einzusetzenden Kraftwagen zu beziehen und werden vom zuständigen Amtsdirektor festgelegt; hat dieser nicht die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, so müssen sich die Vorschriften mit dem Gutachten eines Ingenieurs decken. 16)

(3) Damit die Straße von den einzusetzenden Kraftwagen befahren werden kann, können zu Lasten der Landesverwaltung und mit dem Einverständnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters folgende Arbeiten angeordnet werden: Anbringen von Straßenmarkierungen und Schilder, Bereitstellen der erforderlichen Schutzvorrichtungen, Verbreiterungsarbeiten, Arbeiten zur Verbesserung der Oberfläche der Fahrbahn, andere geringfügige Arbeiten unter Einschluß kleiner Begradigungsarbeiten und schließlich Arbeiten zur ordentlichen und zur außerordentlichen Instandhaltung der Straße. 17)

(4) Die Ausarbeitung der Projekte, die Bauleitung und die Abnahme im Zusammenhang mit den Arbeiten, die zu Lasten der Landesverwaltung angeordnet worden sind, erfolgt durch das Landesamt für Transportwesen; dieses kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses auch Freiberufler beauftragen. 17)

(5) Die Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 3 sind in Regie durchzuführen - dies in eigener Regie oder durch Arbeitsvergabe oder durch die Anwendung beider Systeme; es muß ein vom zuständigen Landesrat für Transportwesen genehmigtes Programm vorliegen. 18)

(6) Will der Eigentümer der Straße die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Arbeiten selbst ausführen, so kann der Landesrat für Transportwesen mit Zustimmung des Landesamtes für Transportwesen mit Dekret einen Beitrag für die Durchführung dieser Arbeiten gewähren. 17)

(7) Zur Deckung etwaiger Schäden, die beförderte Personen sowie Sachen und Fahrzeuge erleiden und die dem Zustand der im Sinne der vorhergehenden Absätze befahrbar erklärten Straße zuzuschreiben sind, versichert die Landesverwaltung die Eigentümer der Straße, die für die Durchfahrt der Fahrzeuge des Beförderungsdienstes aufgrund Übernahmevertrages oder Vermietungsvertrages ihre Zustimmung gegeben haben. Art und Bedingungen des Muster-Versicherungsvertrages werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

(8)  19)

16)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
17)
Ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 16. Mai 1980, Nr. 14.
18)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
19)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des L.G. vom 16. Mai 1980, Nr. 14.

Art. 21 (Auftrag zum Vertragsabschluß)

(1) Der beauftragte Beamte des Landesamtes für Transportwesen ist im Sinne der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Rechnungsführung des Landes und aufgrund eines vom zuständigen Landesrat für Transportwesen mit Dekret genehmigten Programms - was die unter den Buchstaben b) und d) angeführten Arbeiten betrifft - ermächtigt, folgende Arbeiten in Regie durchzuführen, und zwar in eigener Regie oder durch Arbeitsvergabe oder durch die Anwendung beider Systeme:

  • a)  die ordentliche und die außerordentliche Instandhaltung sowie die Bewachung der Kraftwagen, die für die Dienste, von denen in diesem Gesetz die Rede ist, bestimmt sind,
  • b)  den Erwerb beweglicher Geräte und verschiedener Maschinen für eine reibungslose Abwicklung der genannten Dienste,
  • c)  in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen: den Erwerb von Brennstoffen, Schmiermitteln und anderen Sachen für den Betrieb der Kraftwagen,
  • d)  den Erwerb anderer Sachen, die mit den in diesem Gesetz geregelten Beförderungsdiensten im Zusammenhang stehen.

(2) Das zuständige Landesamt ist weiters ermächtigt, gemäß den Verfahrensbestimmungen des Absatzes 1, Versicherungsverträge im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 abzuschließen.

(3) Die Mietverträge, die Kraftwagen im Sinne der Artikel 10, 17 und 19 zum Gegenstand haben, werden von Agenturinhabern gemäß Artikel 11 - oder vom Beamten gemäß Absatz 1 dieses Artikels - abgeschlossen. 20)

20)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 16. Mai 1980, Nr. 14, und später geändert durch Art. 28 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 22-23.   21)

21)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 6 des L.G. vom 16. Mai 1980, Nr. 14.

Art. 24-25.   22)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

22)
Omissis.
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