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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 5

(1) Der Landesausschuß kann im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, vorgesehene Liegenschaften an Personen veräußern, die den Nachweis erbringen, vorher Eigentümer einer vom Ente Nazionale per le Tre Venezie, gemäß Kgl. D. vom 13. Dezember 1939, Nr. 1888, übernommenen Liegenschaft gewesen zu sein, und den Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Bozen haben; denselben wird der Vorrang gegenüber den Gesuchstellern gemäß Artikel 2, zweiter Absatz, Buchstaben c), d) und e) des vorher erwähnten Landesgesetzes eingeräumt.

(2) Der ihnen zustehende Vorzugstitel kann bei Ableben der Berechtigten von den direkten Nachkommen oder vom überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden.

(3) Für die Einreichung der Gesuche ist der im Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehene Termin zu beachten.