Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Die Arbeitsgruppen arbeiten in bestimmten Bezirken, deren Grenzen vorläufig mit der Durchführungsverordnung dieses Gesetzes festgelegt werden.
(2) Nach Errichtung der örtlichen Sanitätseinheiten werden die Bezirke mit denen der örtlichen sanitären Einheiten übereinstimmen; der mit dem vorhergehenden Artikel eingeführte Dienst wird in jenen der oben angeführten Einheiten eingegliedert.
(3) Die Bildung der einzelnen Arbeitsgruppen erfolgt stufenweise; mehrere Bezirke können einer einzigen Arbeitsgruppe anvertraut werden.